LG Traunstein: Privater Verein darf sich nicht als „Deutsche Sachverständigenkammer“ bezeichnen

veröffentlicht am 9. August 2016

LG Traunstein, Urteil vom 22.07.2016, Az. 1 HK O 168/16 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG Traunstein hat entschieden, dass ein Verein mit der Bezeichnung „Deutsche Sachverständigenkammer“ gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Es werde, so die Kammer, bei den angesprochenen Verkehrskreisen der irreführende Eindruck erweckt, bei dem Verein handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen, die mit einer berufsständischen Kammer zu vergleichen sei. Tatsächlich handele es sich um eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger, die keine berufsständischen Aufgaben leiste. Der Verein wurde verurteilt, den Namen im Vereinsregister zu löschen und nicht mehr unter einer entsprechenden Domain im Internet aufzutreten. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.


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