LG Trier, Gerichtlicher Hinweis vom 28.06.2010, Az. 7 HK O 68/10
§ 9 UWG
Das LG Trier hat sich im Rahmen eines richterlichen Hinweises dahingehend geäußert, dass die Erhebung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen auch im Wettbewerbsrecht „durchaus üblich“ sei, insoweit allerdings regelmäßig nur ein eher geringer Streitwert von 1.500,00 EUR anzunehmen sei. Zum Volltext des Hinweises:
Landgericht Trier
Hinweis
In Sachen
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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
zur Vorbereitung des Verhandlungsterrmins vom 15.07.2010 wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Abmahnung der Beklagten vom 18.03.2010 dürfte nicht gerechtfertigt gewesen sein:
Unstreitig bezog sich das Angebot der Klägerin auf den „Premium-Dienst“, der dafür geltende Festnetzpreis war mit dem erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit abweisender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen versehen (§ 66a S.5 TKG). Die Angabe dürfte auch dem Deutlichkeitsgebot genügt haben, der räumliche Zusammenhang mit der Nennung der Telefonnummer war noch gewahrt; jedenfalls dürfte insofern die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten sein. Damit dürften die Klageanträge zu Ziffern 1 und 3 begründet und die Widerklage unbegründet sein.
Es spricht Vieles dafür, dass auch die Klageanträge zu 2 und 3 gerechtfertigt sInd, selbst wenn die Beklagte sich vorprozessual Ansprüchen der darin bezeichneten Art nicht ausdrücklich berühmt hat, da im Wettbewerbsrecht die Verfolgung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen in den Fällen einer berechtigten Abmahnung durchaus üblich ist.
Der Streitwert des Klageanspruchs zu 1. wird mit dem vom Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Koblenz und ihm folgend von der Kammer für vergleichbare Streitigkeiten üblicherweise angesetzten Betrag von 15.000,00 EUR zu bewerten sein. Dem Klagebegehren zu Ziff. 2 dürfte jedoch ein wesentlich geringerer als der vom Kläger veranschlagte Wert zukommen, zumal sich im Fall der Unbegründetheit des Unterlassungsbegehrens zugleich das Nichtbestehen der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz ergibt. Im Hinblick darauf neigt die Kammer dazu, den Wert des Klagebegehrens zu Ziff. 2 lediglich mit 1.500,00 EUR zu bewerten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rn. 5.15). Danach würde sich für den Rechtsstreit insgesamt ein Streitwert in Höhe von 17.151,80 EUR ergeben.
Im Hinblick auf vorstehende Überlegungen regt das Gericht an, die Beklagte sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Widerklage zurücknehmen und die Klageforderung anerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
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Vorsitzender Richter am Landgericht