LG Trier: Nicht jede fehlende Grundpreisangabe ist ein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 25. Juni 2011

LG Trier, Urteil vom 16.06.2011, Az. 10 HK O 3/11
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV


Das LG Trier hat entschieden, dass nicht jede fehlende Grundpreisangabe einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Partyausstatter eine Rolle mit 6 m Absperrband für 3,95 EUR angeboten, ohne den Preis pro Meter auszuweisen. Gleichwohl erkannte die Kammer keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngGV. Zitat:

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die PAngV keine hinreichend spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. 3 Abs. 2 UWG dar. Da bei dem in Rede stehenden Party-Absperrband offensichtlich nicht die Funktion als Absperrband sondern vielmehr lediglich der „Partygag“ im Vordergrund steht, ist der verständige Durchschnittsverbraucher an der Kenntnis des Grundpreises pro laufender Meter kaum interessiert. Eine andere Beurteilung vermag auch die Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts in dem vom Kläger zur Akte gereichten Beschluss vom 12.08.2010, Az. 3 VV 84/10 (vergleiche BI. 99 GA) nicht zu rechtfertigen. Das hanseatische Oberlandesgericht hat den Verstoß gegen die PAngV alleine deswegen als „spürbaren Wettbewerbsverstoß“ im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG gewertet, weil das betroffene Verbraucherinteresse der Preistransparenz „in hinreichendem Maße“ beeinträchtigt werde. Eine nachvollziehbare Begründung liefert der vorgenannte Beschluss jedoch nicht.“ Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Gerstel.

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