LG Ulm: Bei einer Werbung per Zeitungsanzeige muss die vollständige Identität des Unternehmens angegeben werden

veröffentlicht am 21. März 2014

LG Ulm, Urteil vom 22.11.2013, Az. 10 O 105/13
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 und 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Ulm hat entschieden, dass bei einer Werbung per Zeitungsanzeige, welche die angebotenen Leistungen so deutlich vorstelle, dass der Verbraucher in der Lage sei, sich für den Kauf des angebotenen Produkts (hier: Reise) zu entscheiden, die vollständige Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Die Angabe einer Internetseite und Telefonnummer ersetze diese Angaben nicht. Zu den zu tätigenden Angaben gehöre auch die Rechtsform des Unternehmens. Die Angabe „Hotel S.“ erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Unternehmer müsse bei einer Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz jedenfalls den Hinweis „Einzelkaufmann“ oder „Kaufmann“ angeben sowie den Inhaber benennen. Zitat:

„Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten fordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH, GRUR 2013, 1169 [BGH 18.04.2013 – I ZR 180/12]-1170 – brandneu von der IFA; s. hierzu Omsels, […], PR-WettbR 10/2013, Anm. 2).

Der Verfügungsbeklagte hat vorgebracht, er führe die Firma „Hotel S.“. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Von der Firmenbezeichnung abzugrenzen, sind sog. Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese bezeichnen im Gegensatz zur Firma nicht den Unternehmensträger, sondern das Handelsgeschäft/Geschäftslokal. Nach der Rechtslage vor dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 (BGBL I, 1474) durften derartige Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen nicht so gebildet werden, dass eine Verwechslung mit einer Firma drohe. Das Firmenrecht hat durch das Handelsrechtsreformgesetz Änderungen erfahren, die eine formal-orientierte Abgrenzung von Firmen zu Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen bedingen. Gemäß § 19 HGB sind nun alle Kaufleute, sowohl Handelsgesellschaften als auch Einzelkaufleute, verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen (bei Einzelkaufleuten z.B. „e.K.“). Dies erschien dem Gesetzgeber als notwendige Folge der Lockerung des Firmenrechts für Einzelkaufleute, wonach diese nun auch reine Sach- und Fantasiefirmen führen können. In der Begründung des Regierungsentwurfs (abgedruckt in ZIP 1997, 977 [LG Frankfurt am Main 06.01.1997 – 2/21 38/96]) wird demgemäß ausgeführt:

„Mit dem obligatorischen Hinweis in der Firma auf die Kaufmannseigenschaft soll auch auf eine klare praktische Grenzziehung zwischen den Firmen von Einzelkaufleuten und den Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden hingewirkt werden, die als Nicht-Kaufleute keine Firma führen dürfen. für das geltende Recht ist in diesem Bereich nämlich eine Grauzone festzustellen, die gerade auch für die (bisherigen) Minderkaufleute und sonstigen Kleingewerbetreibenden unbefriedigend ist. Ohne die Einführung des vorgeschlagenen Zusatzes würden sich die Abgrenzungsschwierigkeiten weiter verschärfen, da auch Einzelkaufleuten künftig die Führung von reinen Sach- oder Fantasiefirmen gestattet sein soll; diese durften Nicht- und Minderkaufleute bislang grundsätzlich benutzen. Das für Nicht-Kaufleute geltende Verbot, eine Firma oder eine Bezeichnung, die den Eindruck einer Firma hervorruft, zu führen, wird künftig entschärft, da sie wohl alle Bezeichnungen als Geschäftsbezeichnungen verwenden können, solange dies nur keinen Rechtsformzusatz oder Zusatz über die Kaufmannseigenschaft enthalten.“

Während sich somit vor der Handelsrechtsreform der Hinweis auf die Eigenschaft als Einzelkaufmann daraus ergab, dass dieser eine Namensfirma ohne das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz führte und man zugleich den Rückgriff auf reine Sach- oder Fantasiebezeichnungen ausschloss, die somit allein für die Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen zur Verfügung standen, hat der Gesetzgeber sich jetzt für eine klare Abgrenzung entschieden, wonach eine Firma nur dann vorliegt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist (vgl. Heidinger, in MüKo, HGB-Kommentar, 3. Aufl., § 19 Rn. 6 und 10).

Ob Kaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, den Rechtsformzusatz „e.K.“ verwenden dürfen, ist streitig (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 35. Aufl., § 9 Rn. 4; Heidinger, a.a.O., § 19 Rn. 11; Burgard, in Staub, HGB-Kommentar, 5. Aufl., § 19 Rn. 8; Zimmer in Ebenroth, HGB-Kommentar, 3. Aufl., § 19 Rn. 9). In jedem Fall ist aber zur Kenntlichmachung des Kaufmannsstatus erforderlich, dass im Kontext der Firmenführung Hinweise gegeben werden wie „Einzelkaufmann“ oder „Kaufmann“ (vgl. Zimmer, a.a.O., Hopt, a.a.O.).

Daran fehlt es.

Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Personenfirma, er ist daher auch verpflichtet, den Inhaber anzugeben. Auch daran fehlt es.“

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