LG Ulm: Irreführende Gutscheinwerbung bei Nichtangabe aller Bedingungen zur Einlösung

veröffentlicht am 16. Februar 2016

LG Ulm, Anerkenntnis-Urteil vom 28.01.2016, Az. 10 O 119/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Ulm hat im Wege des Anerkenntnis-Urteils eine Drogeriemarktkette verurteilt, zukünftig keine irreführende Gutscheinwerbung, welche die genauen Bedingungen der Gutschein-Einlösung nicht angibt, zu betreiben. Vorliegend war in der Werbung eines Gutscheins für eine Gratis-Handcreme angegeben: „Einfach Coupon ausschneiden und an der Kasse vorlegen. Nur solange der Vorrat reicht. Keine Barauszahlung möglich. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar“. Beim Versuch der Einlösung wurden Kunden jedoch darüber informiert, dass dies nur möglich sei, wenn sie weitere Produkte desselben Herstellers erwerben würden. Dieses Vorgehen wurde durch die Wettbewerbszentrale beanstandet, da Kunden über wesentliche Bedingungen nicht aufgeklärt worden seien. Die Drogeriemarktkette erkannte die Klage an.

I