LG Ulm: Wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung „Bambus“ für Socken aus Viskose

veröffentlicht am 19. Januar 2017

LG Ulm, Urteil vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG; Art. 5 TextilkennzVO, Art. 16 TextilkennzVO

Das LG Ulm hat entschieden, dass die Bewerbung von Socken mit der Bezeichnung „Bambus“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt tatsächlich aus Viskose besteht. Viskose sei eine Chemiefaser – auch wenn Bambus als Rohstoff dafür diene -, während Bambus eine natürliche Faser sei. Der Verbraucher verstehe die Bezeichnung „Bambus“ in Verbindung mit Socken auch nicht als markenmäßige Verwendung, als bloßes Beiwerk oder als Fantasiebezeichnung, sondern als Beschaffenheitsangabe. Eine Beschaffenheit aus Natur- oder Chemiefasern habe auch wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung, so dass die Irreführung als unlauter anzusehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Ulm – Irreführende Werbung mit Textilfasern).


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