LG Wiesbaden: Für Unterlassungsansprüche wegen der Buchpreisbindung gilt die 3-jährige Regelverjährung

veröffentlicht am 28. August 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 O 16/13
§ 3 BuchPrG, § 9 Abs. 3 BuchPrG; § 164 BGB; § 177 Abs. 1 BGB, § 195 BGB; § 11 UWG

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der Vorschriften zur Buchpreisbindung innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjähren. Die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des UWG sei nicht anwendbar, da das BuchPrG lediglich hinsichtlich Verfahrensvorschriften auf das UWG verweise, wozu die Verjährungsfrist nicht gehöre. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Wiesbaden

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, preisgebundene Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist der Verband der Unternehmen des Deutschen Buchhandels. Ihm gehören ca. 6.000 Unternehmen des herstellenden und verbreitenden Buchhandels sowie des Zwischenhandels an. Zweck des Verbandes ist gem. § 1 Abs. 4 seiner Satzung, die Vertretung der Interessen der buchhändlerischen Unternehmen sowie die Förderung des herstellenden und verbreitenden sowie des Zwischenbuchhandels. Zu den Aufgaben des Vereins gehört gem. § 2 Ziff. 3 der Satzung auch die „Pflege der im buchhändlerischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche sowie der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum „sowie gem. § 2 Ziffer 4, die Sicherung der Preise für Verlagserzeugnisse“.

Die Beklagte ist eines der führenden Versandhausunternehmen und vertreibt über ihre Homepage www.xxxxxx.de neben einer großen Anzahl weiterer Produkte auch verlagsneue und daher preisgebundene Bücher an Selbstabnehmer. Daneben stellt die Beklagte einen sogenannten „Market Place“ zur Verfügung, auf dem sowohl gewerbliche als auch private Anbieter Waren jeglicher Art, darunter auch Bücher, an Selbstabnehmer verkaufen können.

Am 17. September 2012 hat Herr A auf diesem Market Place bei einer Verkäuferin mit dem Verkäufernamen „xxx“ das Buch „Deutsche Sören-Kierkegaard Edition: Sören-Kierkegaard Journale und Aufzeichnungen AA.BB.CC.DD., Band I“ bestellt. Das Buch war gebraucht und sollte 70,00 Euro kosten. Der gebundene Ladenpreis des vorgenannten Buches beträgt 134,95 Euro.

Nach Abschluss der Transaktion kam es zwischen dem Zeugen A und der Verkäuferin zu Unstimmigkeiten, weil die Verkäuferin nicht bereit war, dem Zeugen Rxxx eine Rechnung zu stellen. Die Verkäuferin stornierte daraufhin die Bestellung. Daraufhin wandte sich der Zeuge A an den Kundenservice der Beklagten. Unstreitig bot die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B dem Zeugen A das verlagsneue Buch zum Preis von 70,00 Euro an. Es kam daraufhin zu einer Bestellung des Zeugen A und zu einem Preisnachlass von 64,95 Euro.

Mit Schreiben vom 04.10.2012 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Preisbindungsverstoß auf. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 10.10.2012 ab. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 7 verwiesen.

Der Kläger ist der rechtlichen Auffassung, dass sich eine Haftung der Beklagten aus § 8 Abs. 2 UWG ergebe und die Behauptung der Beklagten, dass die Mitarbeiterin sich nicht im Rahmen der ihr erteilten Vertretungsmacht bewegt habe, daher unerheblich sei. Darüber hinaus seien etwaige Mängel der Vertretungsmacht durch Vollzug des Kaufvertrags geheilt. Die Mitarbeiterin habe nach dem Vortrag der Beklagten auch nicht ohne Vollmacht gehandelt, sondern möglicherweise ihre Vollmacht missbraucht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass Unterlassungsansprüche nicht verjährt seien, da Ansprüche des BuchprG in der Regelfrist des § 195 BGB verjähren würden. Darüber hinaus habe er innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des UWG alle ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu veranlassen. Etwaige Verzögerungen von Seiten des Gerichts seien ihm nicht zuzurechnen. Schließlich sei die Beklagte an der Verzögerung der Zustellung beteiligt, da sie es außergerichtlich abgelehnt habe, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der von ihm gestellte weite Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Zielsetzung des BuchprG hinreichend bestimmt sei.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, preisgebundene Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Vorgehen ihrer Mitarbeiterin in ihrem Geschäftsbetrieb nicht üblich sei und es sich hier um einen individuellen Fehler einer Mitarbeiterin gehandelt habe, die gegen interne Richtlinien verstoßen habe. Alle ihre Mitarbeiter seien darüber informiert, dass die von den Verlagen festgesetzten Preise in jedem Fall bindend seien und würden auch entsprechend geschult, bei Büchern keine Preisnachlässe anzubieten. Durch die Zusage, dem Kunden einen Preisnachlass von 64,95 Euro zu berechnen, habe die sachbearbeitende Mitarbeiterin ihre rechtlichen Befugnisse überschritten. Diese hätten generell keine Befugnis, Preise festzulegen bzw. Nachlässe auf die der Buchpreisbindung unterliegenden Produkte anzubieten.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, die nach Auffassung der Beklagten am 27.03.2013 geendet habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nicht alles getan habe, um eine sofortige Zustellung der Klage zu bewirken, so habe er keinen Streitwert angegeben und auch nicht von sich aus den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Er habe es zwei Wochen lang versäumt, wegen der ausstehenden Vorschussforderung nachzufragen. Auch lasse sich der Akte nicht entnehmen, dass der Kläger die zweifach angeforderten Auslagen für französische Übersetzungen kurzfristig eingezahlt hätte.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist durch Wiederholung des Gesetzeswortlauts hinreichend bestimmt, weil § 3 BuchprG die beanstandete Verletzungshandlung beschreibt und eine weitere Konkretisierung auf die beanstandete Verkaufshandlung nicht erforderlich ist. Der Unterlassungsantrag verbietet seinem Tenor nach das Anbieten und Verkaufen von Büchern sämtlicher Verlage unterhalb des gebundenen Preises. Lediglich hinsichtlich des Wortlauts „an Letztabnehmer“ war der Antrag zur Klarstellung zu ergänzen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 BuchprG gegen die Beklagte zu.

Der eigentliche Verstoß gegen das BuchprG beim Verkauf eines Buches an den Zeugen A durch die Mitarbeiterin der Beklagten B ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Danach ist unstreitig, dass im September 2012 der Zeuge A ein preisgebundenes Buch bei der Beklagten bestellt hat und ihm ein Preisnachlass von 64,95 Euro gewährt wurde.

Die Beklagte hat sich das Verhalten ihrer Mitarbeiterin B nach § 164 BGB zurechnen zu lassen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sind die Mitarbeiter des Kundenservices grundsätzlich bevollmächtigt mit Kunden telefonisch Verträge abzuschließen. Allerdings haben die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter hierbei die gesetzliche Regelung über die Preisbindung einzuhalten. Die Mitarbeiterin der Beklagten hat demnach innerhalb der ihr erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht einen Vertrag mit dem Kunden A abgeschlossen, sich jedoch nicht an die internen Richtlinien gehalten und die Vorschriften über die Buchpreisbindung beachtet. Damit liegt hier ein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vor, mit der Folge, dass es zu einem wirksamen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Zeugen A hinsichtlich des streitgegenständlichen Buches gekommen ist. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt der Vertretene (BGH XI ZR 277,98, zit. nach juris).

Auch wenn man unterstellt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, wurde das Fehlen der Vertretungsmacht durch Vollzug des Kaufvertrages gem. § 177 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigt. Denn durch die Zusendung des bestellten Buches zu einem geringeren Preis als den von dem Verlag festgesetzten Ladenpreis, konnte der Zeuge A nur davon ausgehen, dass die Beklagte von einem wirksamen Kaufvertrag ausgeht.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Unterlassungsansprüche nach § 9 BuchprG verjähren in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB, da § 9 Abs. 3 BuchprG lediglich für die Verfahrensvorschriften auf das UWG verweist. Die Verfahrensvorschriften des UWG befinden sich in den §§ 12 bis 15 UWG.

Aus diesem Grund konnte sich der Kläger auch nicht auf die Zurechnungsnorm von § 8 Abs. 2 UWG hinsichtlich des Verhaltens der Mitarbeiterin B berufen.

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die kurze Verjährung von § 11 UWG auf den hier streitgegenständlichen Fall der Verletzung der Buchpreisbindung Anwendung findet, wäre Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist von § 11 UWG wäre am 26.03.2013 vollendet. Zu diesem Zeitpunkt ging die Unterlassungsklage des Klägers beim Landgericht Wiesbaden ein. Als Streitwert gab der Kläger geschätzt 25.000,00 Euro an. Mit Verfügung vom 10.04.2013 wurde der Streitwert entsprechend auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde am 11.04.2013 ausgefertigt und am gleichen Tag der Vorschuss angefordert. Bereits am 15.04.2013 ging der angeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse Wiesbaden ein. Mit Verfügung vom 17.04.2013 forderte das Gericht den Kläger zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 500,00 Euro bis 15.05.2013 auf. Die Vorschussanforderung wurde am 18.04.2013 ausgefertigt, der Vorschuss ging am 25.04.2013 bei Gericht ein. Am 29.04.2013 bestimmte das erkennende Gericht frühen ersten Termin. Die Übersetzung der Klage in die französische Sprache verzögerte sich sodann aus Gründen, die dem Kläger nicht zuzurechnen sind. Die angeschriebene Dolmetscherin sandte die Unterlagen am 17.05.2013 wegen Überlastung zurück. Am 22.05.2013 wurden die Unterlagen an eine andere Dolmetscherin übersandt und nach zwei Wochen nachgefragt, wann mit der Übersetzung gerechnet werden könne. Die Übersetzung ging dann am 17.06.2013 bei Gericht ein. Anschließend musste der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt werden und die Verfügung vom 21.06.2013 erneut in die französische Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung ging sodann am 01.07.2013 bei Gericht ein. Auf Antrag des Klägervertreters musste der Verhandlungstermin erneut verlegt werden und die neuerliche Terminsladung in die französische Sprache übersetzt werden. Die Übersetzungen lagen dem Gericht schließlich am 01.08.2013 vor und wurden nach Prüfung durch die Verwaltungsabteilung des Landgerichts Wiesbaden vom 15.08.2013 weitergeleitet. Hierdurch ist belegt, dass der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und ihm keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, die zu einer Verzögerung der Zustellung beigetragen hat. Die Ausführungen der Beklagten, dass der Kläger es versäumt haben soll wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachzufragen, sind bei dem oben geschilderten Ablauf völlig unverständlich. Es bestand keinerlei Anlass für den Kläger zur Nachfrage, da das Gericht jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit Eingang der Klage die erforderlichen Kostenvorschüsse angefordert hat, die vom Kläger innerhalb kürzester Zeit erledigt wurden. Dass das Gericht übersehen hatte, dass eine Übersetzung von Klageschrift und Anlagen in die französische Sprache nicht erforderlich war, nachdem Deutsch eine der offiziellen Amtssprachen in Luxemburg ist, gereicht dem Kläger insoweit nicht zum Nachteil.

Die Kostenentscheidung beruht § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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