LG Wiesbaden: Gewonnene Bücher sind immer noch „neu“; RA-Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand

veröffentlicht am 22. Juli 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

Landgericht Wiesbaden

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hausmann, den Handelsrichter Deuser und den Handelsrichter Sobek auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.091,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger als Buchpreisbindungstreuhänder die Kosten einer Abmahnung des Beklagten geltend. Dieser hatte am 23.11.2006 das Buch „Lipshitz“ von Cooper unter der Rubrik „neu“ zum Preis von 19.99 Euro auf dem „Amazon-Market Place“ angeboten. Er bewarb das Buch als „neu“ sowie „OVP …, also nagelneu“. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 39 Angebote auf dem sogenannten Market-Place des Internet Buchhändlers Amazon. Der Beklagte gab die Unterlas­sungserklärung ab, verweigerte aber die Übernahme der Kosten.

Ursprünglich hat der Kläger die Kosten als 1,3fache Geschäftsgebühr aus 25.000.- Euro nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer sowie die Auslagen für den Testkauf selbst mit 1.080,59 Euro berechnet. Nach Änderung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt beantragt er, den Beklagten zur Zahlung von 1.091,03 Euro zu verurteilen und berechnet diesen Betrag, indem er den Kostenaufwand der Kanzlei von jährlich 1.948.581,41 Euro durch die Anzahl der insgesamt angelegten 1.786 neuen Akten teilt, so dass sich der oben genannte Be­trag ergibt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, denn der Beklagte sei verpflichtet, die Buchpreisbindung einzuhalten. Soweit er behauptet, er habe alle bei Amazon vertriebenen oder angebotenen Bücher in Preisausschreiben gewonnen, müsse bedacht werden, dass die bei Buchhandlungen und Verlagen in Preisaus­schreiben gewonnenen Bücher bisher noch nicht voll bezahlt worden sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien nicht mehr „neu“ in dem Sinne der Buchpreisbindung.

Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.080,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 1.091,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,
höchst hilfsweise den zu ersetzenden Aufwand der Angelegenheit gemäß seinen Angaben zu schätzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, ihm falle kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung zur Last, denn alle bei Amazon angebotenen Bücher habe er im Preisausschreiben gewonnen. Zum Beleg hat er einen Aktenordner mit Gewinnbenachrichtigungen vorgelegt. Darunter befindet sich eine Gewinnmitteilung für das Buch „Lipshitz“ nicht. Zum Beweis dafür, dass er es dennoch gewonnen hat, hat sich der Beklagte auf das Zeugnis seiner Mutter bezogen.

Im übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage hat wegen des Hilfsantrags Erfolg.

Der Beklagte schuldet die Kosten der Abmahnung nach den Grundsätzen der Ge­schäftsführung ohne Auftrag, weil davon ausgegangen wird, dass derjenige, der am Geschäftsverkehr teilnimmt, ein Interesse daran hat, darauf aufmerksam gemacht zu werden, wenn er sich gesetzwidrig verhält. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden.

Der Beklagte hat gegen die Buchpreisbindung verstoßen, als er das Buch „Lipshitz“ unter dem gebundenen Ladenpreis anbot. Das Buch war, wie sich aus der Werbe­aussage des Beklagten selbst ergibt, neu. Es unterlag damit der Buchpreisbindung.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Buch bereits zuvor, also ehe es der Beklagte in Händen hielt, einmal voll bezahlt worden wäre. Dann hätte nämlich der Buchhandel der ihm zustehenden gebundenen Preis erhalten und der Beklagte als Eigentümer könnte mit dem Buch verfahren wie es ihm für gut erschien. Gerade eine solche Bezahlung kann aber nicht festgestellt werden. Unter den Gewinnbenachrichtigungen befindet sich keine solche, die das Buch betrifft. Auch die Vernehmung der Mutter des Beklagten zu der Frage, dass der Beklagte das Buch gewonnen hat, kam nicht in Betracht. Wenn nämlich der Beklagte das Buch etwa bei einem Preisaus­schreiben eines Verlags oder einer Buchhandlung gewonnen hat, dann wäre das Buch nicht voll bezahlt worden, weil der volle Ladenpreis eben gerade nicht in eine Kasse geflossen ist.

Nach der Änderung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt können die Kosten für die Abmahnung nicht mehr mit der Regelgebühr aus einem Streitwert von 25.000,- Euro berechnet werden. Dann hilft es nur den tatsächlichen Aufwand des Klägers für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes und des Handelnden zu ermitteln. Dies hat der Kläger getan, indem er die Gesamtkosten der Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten geteilt hat, so dass er zum Durch­schnittswert des Hilfsantrags gekommen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Buchpreisbindungssachen keinesfalls einfache Durchlaufmandate darstellen, denn der Kläger setzt, wie gerichtsbekannt, Suchmaschinen ein, die das Internet nach Buchpreisbindungsverstößen durchforschen, die dann, wenn sie mehrfach von der gleichen Adresse ausgehen, verfolgt werden. Das setzt die Ermittlung des hinter ei­nem Codenamen verborgenen Handelnden voraus sowie die Ermittlung seiner Ad­resse, was häufig Schwierigkeiten macht, weil sich die Händler häufig mehr oder we­niger intelligent verstecken, sodann müssen Probekäufe getätigt werden und die Rechtslage ist zu beurteilen. Die Abläufe in der Kanzlei des Klägers sind dem erken­nenden Gericht dank der jahrelangen Befassung mit Buchpreisbindungssachen zu­mindest in groben Zügen näher bekannt.

Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, muss er gemäß §§ 284, 286 BGB die zu­gesprochenen Zinsen bezahlen.

Bezüglich der weitergehenden Zinsforderung aus dem ursprünglichen Antrag war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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