LG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013, Az. 13 O 64/12 (nicht rechtskräftig)
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 4 UWG
Das LG Wiesbaden hat in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren entschieden, dass die Werbung eines Teppichhändlers mit „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ unzulässig ist, wenn die damit beworbenen Artikel nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Auch die Werbung mit bestimmten Preisabschlägen sei irreführend, wenn die höheren Preise zuvor nie gefordert worden seien. Zu den erforderlichene Angaben bei so genannten „Streichpreisen“ siehe auch folgende Entscheidungen: BGH (hier), LG Düsseldorf (hier), OLG Hamm (hier und hier).