LG Wiesbaden: Miteigentümer einer Wohnung kann Unterlassung einer Werbeanzeige für Vermietung verlangen

veröffentlicht am 27. April 2015

LG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.2015, Az. 1 O 39/15
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass der Miteigentümer einer Eigentumswohnung die Unterlassung der Schaltung von Vermietungsanzeigen verlangen kann, wenn er mit einer Vermietung der Wohnung nicht einverstanden ist. Dies gelte auch, wenn das Miteigentümerverhältnis seitens des Antragsgegners bestritten werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Wiesbaden

Urteil

1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig abgelehnt.

2.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

I.
Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vermietung und die Anpreisung zur Vermietung einer Eigentumswohnung.

Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist Miteigentümerin zu 1/2 der Eigentumswohnung Nr. …, gelegen im Dachgeschoss des Anwesens …straße … in Stadt1, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Stadt1 auf Blatt … Als andere Miteigentümerin zu 1/2 ist die Verfügungsklägerin im Grundbuch eingetragen. Ihre tatsächliche Berechtigung an der Wohnung steht zwischen den Parteien in Streit.

Auf der Internetplattform www.XYZ.de wurde die Wohnung unter der – dort als „…-ID“ bezeichneten – Anzeigennummer Y zur Vermietung angeboten. Die Verfügungsbeklagte zu 1) trat in der Anzeige im Auftrag der Verfügungsbeklagten zu 2) auf. Im Übrigen wird für die Ausgestaltung der Anzeige auf den Internetausdruck des Angebots (Anlage AG6 = Bl. 34 f. d.A.) Bezug genommen.

Bereits im September 2014 hatte die Verfügungsbeklagte zu 2) auf der Internetplattform www.XYZ.de eine Anzeige geschaltet, welche die vorliegend streitgegenständliche Wohnung betraf und die ähnlich ausgestaltet war. Die Verfügungsklägerin hatte deswegen vor dem Landgericht Wiesbaden, Az. 8 O 144/14, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Antragsgegner im Verfahren zum Az. 8 O 144/14 sind unter anderem die Verfügungsbeklagten des vorliegenden Verfahrens gewesen. Der im dortigen Verfahren gestellte Antrag ist mit dem vorliegend gestellten Antrag identisch gewesen. Das Verfahren zum Az. 8 O 144/14 hat erstinstanzlich mit Urteil vom 28.10.2014 geendet, durch welches der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig.

Die im September 2014 geschaltete Anzeige, welche den Verfügungskläger zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Az. 8 O 144/14 veranlasst hat, ist von der Internetplattform www.XYZ.de entfernt worden.

Die Verfügungsklägerin behauptet, hälftiges Miteigentum an der streitgegenständlichen Wohnung von Frau B auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrags vom 20.7.2012 erworben zu haben.

Da das Inserat zu Anzeigennummer Y auf www.XYZ.de ohne Rücksprache und gegen ihren Willen erfolgt sei und sie auch eine Vermietung der Wohnung nicht wünsche, könnte durch Abschluss eines Mietvertrags und Besitzüberlassung an einen Mieter ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt werden. Sie verfüge über keinen Wohnungsschlüssel, und es bestände kein gemeinsames Konto, auf welches etwaige Mieteinnahmen fließen könnten. Deshalb seien auch ihr unmittelbarer Besitz und ihre Ansprüche auf anteilige Früchte gefährdet.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, die im Miteigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung Nr. …, gelegen im Dachgeschoss des Anwesens …straße 2 in Stadt1, bestehend aus 2 Zimmern, einem offenen Küchenbereich und Badezimmer, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt …, zu vermieten, Dritten unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen und die Wohnung im Internet über das Immobilienportal www.XYZ.de zur Vermietung anzubieten;

den Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Verfügungsklägerin sei nicht Miteigentümerin der Wohnung, da die Veräußerung durch Frau B an die Verfügungsklägerin wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der mit Frau B vereinbarte Kaufpreis liege extrem unter Wert. Zudem habe sich Frau B seinerzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der ihr Urteilsvermögen in erheblicher Weise beeinträchtigt habe.

Dies sei ausgenutzt worden, woraus die Nichtigkeit der Veräußerung nach § 138 Abs. 2 BGB folge.

Entscheidungsgründe

II.
Der Antrag ist wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als unzulässig abzulehnen.

§ 261 ZPO bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf Klageverfahren. Die Bestimmung ist jedoch ihrem Sinn und Zweck gemäß, der darin besteht, Prozessökonomie zu sichern und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2009 – 3 U 60/09, GRUR-RR 2010, 266 f.).

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urt. v. 13.9.2012 – I ZR 230/11, MDR 2013, 417, 418, Tz. 10 m.w.N. – Biomineralwasser). Streitgegenstand im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Mayer, in: BeckOK-ZPO, 15. Edition, Stand: 1.1.2015, § 916 Rn. 8 m.w.N.).

Die Anträge im hiesigen Verfahren und im Verfahren zum Az. 8 O 144/14 sind identisch. Auch der Lebenssachverhalt, auf welchen der Verfügungskläger die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung seines Hauptsacheanspruchs stützt, ist in beiden Verfahren deckungsgleich. Denn in beiden sollen Rechte aus dem Miteigentum, welches die Verfügungsklägerin behauptet und ihr Einfluss auf die Vermietung der Wohnung ermöglichen soll, gesichert werden.

Hinsichtlich des Streitgegenstands unerheblich ist, dass sich die Verfügungsklägerin zur Einleitung des Verfahrens zum Az. 8 O 144/14 durch eine andere, im September 2014 auf der Internetseite www.XYZ.de geschaltete Anzeige veranlasst sah. Zielen ein einstweiliger Verfügungsantrag und ein Hauptsacheantrag nicht auf die Unterlassung einer bestimmten Annonce, sondern auf das Unterbinden von Annoncierungen bestimmter Art, ist Streitgegenstandsidentität gegeben (OLG Köln, Urt. v. 18.9.2009 – 6 U 79/09, GRUR-RR 2010, 250 – Die letzten 6 Ausverkaufstage). Dies gilt erst recht für die Streitgegenstände zweier einstweiliger Verfügungsverfahren. Die Annahme von Streitgegenstandsidentität steht zudem in Übereinstimmung mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH, nach der in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen ist, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, MDR 2013, 417, 418, Tz. 24 – Biomineralwasser). Es bleibt der Klägerseite unbenommen, den Streitgegenstand durch Beschränkung auf bestimmte Aspekte einer Verletzungsform oder auf einzelne, konkrete Verletzungshandlungen einzuengen. Greift sie jedoch – wie vorliegend geschehen – ein bestimmtes Verhalten der Beklagtenseite als Verletzungsform umfassend an, gehen einzelne konkrete Handlungen, welche Ausdruck eines solchen Verhaltens sind, im durch die Klägerseite so gefassten Streitgegenstand auf.

Die im Verfahren zum Az. 8 O 144/14 wie im vorliegenden Verfahren identisch erhobenen Anträge beziehen sich nicht auf das Entfernen bzw. Unterlassen einer bestimmten Anzeige auf der Internetseite www.XYZ.de, sondern darauf, das Angebot zur Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung über die Internetseite www.XYZ.de zu unterlassen. Dieses Unterlassungsbegehren ist unabhängig davon, wie viele Anzeigen in welchem zeitlichen Abstand auf dieser Internetseite geschaltet werden. Es zielt vielmehr darauf ab zu unterbinden, dass die Verfügungsbeklagten die genannte Internetseite nutzen, um mit ihrer Hilfe einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung anzubahnen. Der Hauptsacheanspruch beschränkt sich dementsprechend nicht auf die Unterlassung einer bestimmten Anzeige, sondern erfasst generell die Vermietung, Besitzeinräumung und Annoncierung der Wohnung. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht nur die Unterlassung der konkreten Anzeige, sondern weitergehend das Unterlassen der Schaltung derartiger Anzeigen allgemein. Der für den Streitgegenstand relevante Lebenssachverhalt ist damit die Vermietung der Wohnung, einschließlich der Anbahnung eines Mietverhältnisses über die Internetplattform www.XYZ.de. Er ist im Verfahren zum Az. 8 O 144/14 und im vorliegenden Verfahren identisch.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6 i.V.m. 711 und 709 S. 2 ZPO.

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