LG Wiesbaden: Streichpreis (Alter Preis/neuer Preis) darf nicht über Monate hinweg unverändert beworben werden

veröffentlicht am 14. August 2015

LG Wiesbaden, Versäumnis-Urteil vom 10.06.2015, Az. 13 O 18/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Möbelhaus nicht über 12 Wochen unverändert mit einem durchgestrichenen Preis werben darf (hier: Essgruppe für 1.699,00 EUR statt 1.999,00 EUR). Das Möbelhaus konnte nicht nachweisen, dass der Streichpreis ein eigener (alter) Preis war. Außerdem erwarte der Rechtsverkehr, dass die Herabsetzung des Preises erst kürzlich vorgenommen worden sei, was nicht der Fall sei, wenn die Werbung bereits 3 Monate Bestand habe.

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