LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
§ 3a UWG, DSGVO
Das LG Würzburg hat entschieden, dass Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Konkurrenten als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können. Das LG Würzburg nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und OLG Köln zum Telemediengesetz (TMG) und überträgt diese auf die DSGVO. Das Gericht führt aus, dass es sich um abmahnfähige Verstöße handelt, wenn Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, fehlen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Abmahnung wegen DSGVO).
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