LG Wuppertal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 12 O 126/15
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ für einen Heilpraktiker, welcher die Erlaubnis hat, Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie zu praktizieren, zulässig ist. Zwar sehe die Erlaubnis wörtlich die Bezeichung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ vor, jedoch werde der Beschränkung auf die Psychotherapie durch die vom Beklagten gewählte Bezeichnung ebenfalls ausreichend Ausdruck verliehen. Eine Irreführung konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Wuppertal – Heilpraktiker für Psychotherapie).
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