LG Wuppertal: Wann ist die Werbung eines Arztes auf dem Praxisschild wettbewerbswidrig?

veröffentlicht am 27. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 11/09
§§ 3, 5 UWG

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Angabe eines Arztes auf einem Praxisschild bezüglich „Proktologischer Behandlungen“ und „Sportmedizinischer Betreuung“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn dieser Arzt jahrzehntelang als Sportmediziner tätig war und über 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt hat. Die Absolvierung der Zusatzweiterbildung gemäß der Berufsordnung für nordrheinische Arztinnen und Ärzte sei für die Führung dieser Hinweise nicht notwendig gewesen. Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaube, sofern kein Irrtum erregt werde. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die besonderen Erfahrungen des beklagten Arztes auf den Gebieten der Sportmedizin und der Proktologie seien nachgewiesen. Eine Fachärzteschaft auf diesen Gebieten werde nicht behauptet. Insbesondere sei eine Irreführung dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf einem weiteren (linken) Schild seine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie angibt, und die strittigen Leistungen auf dem rechten Schild als „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ aufgeführt werden. Die Angabe der Gebiete als besondere Leistungsangebote sei zulässig und interessengerecht.

I