LSG Berlin: Arzt-Software muss zertifiziert werden

veröffentlicht am 27. März 2009

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
§ 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V

Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.

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