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Markenrecht (Leistungen)

ÜBERSICHT

A. Was Sie von DAMM LEGAL bekommen

B. Fragen & Antworten (FAQ)

A. Was Sie von DAMM LEGAL bekommen:

Im Markenrecht bietet DAMM LEGAL die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. In vielen Fällen ist es möglich, Ihnen Pauschalangebote zu einem festen Honorar anzubieten. Sollten Sie noch Fragen zu der Bandbreite dieser Kanzlei haben, nehmen Sie bitte (Kontakt) auf.

• Markenrecherche
• Markenanmeldung
• Markenbewertung
• Markenlöschung
• Markenüberwachung
• Markenverkauf
• Markenlizenzierung
• Beratung und Verteidigung bei Abmahnung (Unsere Gegnerliste)
• Beratung und Verteidigung bei einstweiliger Verfügung
• Beratung und Verteidigung bei negativer Feststellungsklage
• Beratung und Durchführung von Schiedsverfahren

B. Fragen & Antworten (FAQ)

I. Was ist eine Marke?

Nach § 3 Markengesetz können als Marke „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.” Unter die „sonstigen Aufmachungen” fallen beispielsweise Geruchsmarken. Ein Unternehmenskennzeichen oder der Titel eines Buches sind nicht als “Marke” gemäß § 3 Markengesetz schutzfähig, wohl aber als “geschäftliche Bezeichnung” nach § 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Markengesetz und können demnach ebenfalls vollen markenrechtlichen Schutz genießen.

Eine Übersicht für als Marke schützbarer Zeichen:

a)
der reine Buchstabe, z.B. „T”,

b)
das Wort, z.B. “Persil” (DPMA Reg.-Nr. 1142634, Henkel AG & Co. KGaA)

c)
die Kombination mehrerer Worte, z.B. „Mercedes Benz” für Automobile (DPMA Reg.-Nr. 375067, Daimler AG), auch ein Personenname, wie z.B. „Boris Becker” (DPMA Reg.Nr. 1187837, Boris Becker),

d)
die Abkürzung (Akronym), z.B. GfK (DPMA Reg.Nr. 39521067.4, GfK Nürnberg Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e.V.)

e)
ein Werbeslogan, z.B. „Wir machen den Weg frei” (DPMA Reg.-Nr. 30351193.1) – diese Marke ist übrigens nicht für eine Volks- und Raiffeisenbank geschützt, sondern für Frau Gertrud Albert, Würzburg (Stand: 15.10.2008) und zwar für Renovierungsarbeiten von Häusern und Wohnungen, Hausmeisterdienste, Hausverwaltung etc.

f)
Zahl(en), z.B. “11833″ (DPMA Reg.-Nr. 30704042.9; Deutsche Telekom AG),

g)
die Gestaltungsform, z.B. die Karosserie des Porsche 911 (DPMA Reg.-Nr. 39652555.5, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG) oder die Coca-Cola-Flasche (”Humpel-rock”; DPMA Reg.-Nr. DD 633303; 723166, The Coca Cola Company, USA)

porsche911

h)
Farbe(n), z.B. Kupferrot (DPMA Reg.-Nr. 30359376.8, Ferrero Deutschland GmbH)

farbmarke

i)
ein Logo, z.B. das Firmenlogo der BMW AG – als Kombination von Word und Bild (DPMA Reg.-Nr. 1026571, Bayerische Motoren Werke AG), wobei aber auch reine Bildlogos als Marke geschützt werden können,

firmenlogo

j)
ein Hologramm, z.B. als optische Ergänzung eines Echtheits-Zertifikats eines Handbuchs (DPMA Reg.-Nr. 30453281.9, Firma Nikon GmbH)

l

k)
eine Tonabfolge, z.B. ein Jingle (DPMA Reg.-Nr. 39976655.3; Nycomed Deutschland GmbH )

sanostol_jinglel)
eine Bewegung, z.B. die Geste für die Symbolisierung des “T” der Telekom (DPMA Reg.-Nr. 30209488.1, Deutsche Telekom AG)

bewegungsmarkem)
ein zu ertastendes Kennzeichen, z.B. ein Firmenname in Blindenschrift (DPMA Reg.Nr. 30255774.1, Underberg KG), das amtlich im Eintragungsverfahren als Bildmarke behandelt wird.

tastmarken)
derzeit für Deutschland / EU faktisch nicht möglich: ein Duft / Geruch. Dies scheitert an dem markenrechtlichen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit.

Der EuGH (Urteil vom 12.12.2002, Az. RS C-273/00) hat zu den Voraussetzung der Registrierung einer Geruchsmarke u.a. ausgeführt:

“1. Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

2. Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.

Vor dieser Rechtsprechung wurden allerdings verschiedene Geruchsmarken eingetragen (z.B. smell of fresh cut gras, HBMA Reg.-Nr.  000428870, Senta Aromatic Marketing), die auch heute noch Bestand haben können.

o)
Allgemein- oder Gattungsbegriffe wie „Fensterputzer” können nicht als Marke eingetragen werden und werden auch nicht in den Rang einer Verkehrsmarke gelangen. Derartige Begriffe müssen für den allgemeinen Sprachgebrauch freigehalten werden. Würde ein Gattungsbegriff als Marke eingetragen, hätte dies anderenfalls zur Folge, dass die Allgemeinheit den Begriff unter Umständen nicht mehr nutzen dürfte, da dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zustünde. Damit könnte z.B. ein Rechtsanwalt mit der Marke „Rechtsanwalt” jegliche Rechtsberatung, bei der das Wort „Rechtsanwalt” Verwendung fände, untersagen. In der Folge entstünde die Gefahr eines Vertriebsmonopols. Etwas anderes gilt seit der Entscheidung „mitwohnzentrale.de” des BGH (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99) für Domainnamen. Hier sind Gattungsbegriffe zulässig. Entsprechende Domains werden von der Denic eG nach dem Prinzip „First come, first served” vergeben.

II. Wie entstehen Markenrechte?

a) Registermarke

Ein Kennzeichen (z.B. Firmenlogo) kann amtlich als Marke registriert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Marke, insbesondere keine absoluten Schutzhindernisse, vorliegen. Wird der Weg der amtlichen Eintragung gewählt, so entsteht der Markenschutz bereits mit der Anmeldung der Marke, also in dem Moment, in dem das Deutsche Patent- und Markenamt die schriftliche Anmeldung erhalten hat. Bereits mit Anmeldung der Marke kann mit ihr gegen eine kurz darauf durch einen Dritten angemeldete identische oder ähnliche Marke im Wege des Löschungsantrags vorgegangen werden. Verletzungsansprüche, also Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können allerdings erst mit der Eintragung der Marke geltend gemacht werden.

Allerdings muss ein Kennzeichen nicht notwendigerweise als Marke amtlich registriert sein, um als Marke zu gelten und um dem jeweiligen Kennzeicheninhaber entsprechende Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz oder Auskunft gegenüber Dritten zu gewähren. Neben der Registermarke existiert noch:

b) Marke kraft Verkehrsgeltung

Richtigerweise entsteht Markenschutz bereits, wenn das betreffende Kennzeichen die gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine Marke allgemein gestellt werden, erfüllt und es im Geschäftsalltag benutzt wird (z.B. Verwendung auf Briefpapier und Ware), allerdings nur dann, wenn es dabei innerhalb bestimmter Verkehrskreise als Marke aufgefasst wird, also eine sog. “Verkehrsgeltung” erlangt hat.

Die Bestimmung, ob ein Kennzeichen tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt hat, ist aufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden. Regelmäßig bedarf es eines demoskopischen Gutachtens, das Kosten von über 10.000 EUR entstehen lässt. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, nach Möglichkeit das Kennzeichen zu registrieren.

c) Notorisch bekannte Marke

Markenschutz kann auch dann bestehen, wenn die Marke “notorisch bekannt” ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Kennzeichen nicht nur einfach bekannt ist oder ihm Verkehrsgeltung zukommt, sondern der Bekanntheitsgrad deutlich über dem anderer bekannter Marken im vergleichbaren Bereich liegt. Die Auffassungen, wo die Grenze beginnt, differieren zwischen 25 – 70 %. Eine notorisch bekannte Marke ist z.B. “Coca Cola”.

Marken können in unterschiedlichen Registern mit unterschiedlichen Geltungsräumen angemeldet werden.

III. Wie und wo melde ich eine Marke an?

a) Nationale Marke

Eine Marke kann in jedem Land der Welt als nationale Marke angemeldet und eingetragen werden. Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geschieht dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA).

b) Gemeinschaftsmarke

Soll ein Kennzeichen für den Raum der Europäischen Union geschützt werden, empfiehlt sich – statt nationaler Anmeldungen in jedem Mitgliedsstaat – die Anmeldung einer sog. Gemeinschaftsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO für „European Union Intellectual Property Office“).

c) Internationale Marke

Der Markenschutz für eine nationale Marke kann über eine internationale Registrierungnach dem sogenannten Madrider System auf andere Staaten ausgedehnt werden. Die Marke wird dann in einem Internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – kurz: WIPO) geführt wird. Beim Antrag auf eine internationale Registrierung ist anzugeben, für welche Länder diese gelten soll. Grundsätzlich könnte auch in jedem Land, in welchem Schutz begehrt wird, eine dortige nationale Marke beantragt werden, was jedoch hinsichtlich Kostenund Aufwand nicht wirtschaftlich wäre. Lediglich in Ländern, welche weder dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) noch dem Protokoll zu diesem Abkommen (PMMA) beigetreten sind, ist die Registrierung über die WIPO nicht möglich.

IV. Wie lang ist die Schutzdauer einer Marke?

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet regelmäßig nach zehn Jahren. Der Schutz der Marke kann jedoch auch vorzeitig enden, wenn sie nicht benutzt wird. Benutzung bedeutet, dass die Marke in einer Form verwendet wird, die als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung angesehen werden kann. Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, kann von jedermann ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden. Wird die Marke in dem fünfjährigen Zeitraum periodisch benutzt, kann dies allerdings für eine Nutzung ausreichen. Als Besonderheit zu beachten ist, dass deutsche Marken erst nach einer “Schonfrist” von fünf Jahren ab Eintragung einer Benutzungspflicht unterliegen. So kann eine Marke für ein noch zu entwickelndes Produkt bereits gesichert werden.

V. Kann eine eingetragene Marke verlängert werden?

Die Schutzfrist kann vom Markeninhaber um jeweils zehn weitere Jahre ohne erneute Prüfung der Eintragungsfähigkeit verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr von 750,00 EUR und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb von sechs Monaten nach Auslaufen der Schutzdauer für die Marke gezahlt werden.

VI. Was bedeutet ® oder „TM“?

a) Was bedeutet ® ?

Das Symbol ® und die entsprechende Abkürzung (R) stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen beide für “Registered”. Kennzeichen, die mit dem Symbol ® oder der Abkürzung (R) versehen sind, sind demnach nach US-amerikanischem Recht registrierte Marken. Die Nutzung des Symbols für ein (noch) nicht eingetragenes Zeichen kann irreführend sein.

b) Was bedeutet ™ ?

Das Symbol ™ und die entsprechende Abkürzung (TM) stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen beide für “Trademark”. Kennzeichen, die mit dem Symbol ™ oder der Abkürzung (TM) versehen sind, sind nach US-amerikanischem Recht anerkannte, aber (noch) nicht registrierte Marken.

Die Verwendung des Symbols ™ oder der entsprechenden Abkürzung (TM) im innerdeutschen Waren- und Rechtsverkehr kann wettbewerbswidrig sein. Vor der Verwendung eine solchen Symbols oder einer solchen Abkürzung sollte daher fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

c) Was bedeutet SM ?

Das Symbol SM und die entsprechende Abkürzung (SM) stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen beide für “Service Mark”. Kennzeichen, die mit dem Symbol SM oder der Abkürzung (SM) versehen sind, sind Handelsmarken, die kein bestimmtes Produkt kennzeichnen, sondern eine Dienstleistung bzw. einen Service. Beispiel: ZDNet SM.

VII. Ist eine Domain markenrechtlich geschützt?

Eine Domain an sich stellt keine Marke dar. Dementsprechend führt die Registrierung einer Domain bei der DENIC eG nicht dazu, dass ein Markenrecht oder ein sonstiges eigentumsähnliches Recht entsteht. Vielmehr bewirkt der Eintrag der Domain lediglich, dass der jeweilige Inhaber ein vertragliches Recht erhält, für eine bestimmte IP-Adresse einen bestimmte Domainnamen zu verwenden (BVerfG NJW 2005, S. 589 – ad-acta.de; BGH MMR 2005, S. 685, 686).

Durch die Nutzung der Domain in Zusammenhang mit einem bestimmten Inhalt kann jedoch eine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Rechtsstellung entstehen (BVerfG NJW 2005, S. 589 – ad-acta.de). Die private Nutzung einer Domain stellt in der Regel keine Markenverletzung dar.

VIII. Markenlizenzen

Grundsätzlich ist es möglich, eine fremde Marke rechtmäßig zu nutzen, ohne diese zuvor kaufen zu müssen. Der Markeninhaber kann Dritten jederzeit Nutzungslizenzen erteilen. Eine solche (oft zeitlich befristete) Nutzung sollte unter allen Umständen schriftlich in einem sog. Lizenzvertrag geregelt werden. Ziel des Lizenzvertrages ist eine möglichst umfassende Regelung der Nutzungsrechte in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Art. Ein Lizenzvertrag, der diese Punkte nicht ausreichend regelt, trägt das Risiko späterer Schadensersatzforderungen des Markeninhabers gegen den Lizenznehmer in sich.

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