Massenabmahnung der Kanzlei Bode & Partner im Namen von Order Online US Inc.: Was ist (nicht) zu tun? / FAQ

veröffentlicht am 20. März 2013

Rechtsanwalt Torsten Riebe von der Hamburger Kanzlei Bode & Partner GbR (www.abmahnung-bode-partner.com) mahnt derzeit offensichtlich massenhaft für die Firma Order Online USA Inc., 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA, ab. Auf Grund der besonderen Ausgestaltung der Abmahnungen ist von über hundert Abmahnungen auszugehen. Häufig thematisiert, aber nicht einziger Abmahnungsgrund, ist angeblich eine rechtswidrige Ausgestaltung des Kauf-Buttons (sog. Button-Lösung). Abgemahnt wird u.a. auch die fehlende Angabe wesentlicher Merkmale der Ware. Die Unterschriften unter den jeweiligen Prozessvollmachten wirken identisch, so dass die Möglichkeit besteht, dass hier statt der Originalunterschrift des Vertretungsberechtigten der Order Online USA Inc. nur Grafikdateien auf den jeweiligen Vollmachten platziert wurden. Was sollte man zu diesem Vorgehen wissen?

 

FAQ

 

1. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind unzulässig (§ 8 Abs. 4 UWG). Wo bekomme ich den Tatbestand des „Rechtsmissbrauchs“ erklärt?

 

Hier.

 

2. Sind die Abmahnungen bereits auf Grund der schieren Anzahl unzulässig?

 

Grundsätzlich nein (hier), vgl. aber auch hier.

 

3. Wann ist eine Abmahnung dann unzulässig?

 

Wenn die Anzahl der Abmahnungen nicht mehr im Verhältnis zu den Umsätzen des abmahnenden Unternehmens steht (vgl. hier, hier und hier). Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Etwa die vollmachtlose Abmahnung, also Abmahnung ohne tatsächliche Autorisierung durch den angegebenen Mandanten, vgl. auch hier.

 

4. Darf eine US-amerikanische Firma in Deutschland Abmahnungen aussprechen?

 

Ja, wenn sie auf dem deutschen Markt tätig ist.

 

5. Was passiert, wenn ich überhaupt nicht reagiere?

 

Sie spielen eine Runde Russisch Roulette: Befindet sich „keine Kugel in der Kammer“, will also die Gegenseite ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen, haben Sie nach der Abmahnung nichts zu befürchten. Die Abmahnung verläuft sich im Sande. Befindet sich „eine Kugel in der Kammer“, macht die Gegenseite bei Ihnen – etwa um die restlichen Abgemahnten zu beeindrucken, um ein Exempel zu statuieren – also Ernst, haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage zu rechnen. Die ist nicht billig (hier). Selbst wenn Sie in dem gerichtlichen Verfahren gewinnen sollten, haben Sie noch keine Gewissheit, ob Sie die Ihnen entstandenen Kosten überhaupt noch vollstrecken können (z.B. nach Insolvenz).

 

6. Geht es auch ohne Rechtsanwalt? Kann ich mir selbst helfen?

 

Natürlich (hier). Allerdings empfehlen wir Ihnen dringlichst, in Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier) keine solche Erklärung ohne vorherige Beratung durch einen Spezialisten (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) abzugeben.

 

7. Wenn ich mir selbst nicht helfen will, können DR. DAMM & PARTNER mir helfen?

 

Dafür sind wir da (hier) und im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen haben wir jahrelange Erfahrung (hier). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm (hier) ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (hierzu gehört u.a. das Wettbewerbsrecht / UWG) und Fachanwalt für IT-Recht (hierzu gehört u.a. das Recht des Onlinehandels und das Internetrecht). Es spielt für uns keine Rolle, ob Sie in Bayern, Berlin oder Brandenburg wohnen oder dort Ihren Geschäftssitz unterhalten (hier). Darüber hinaus beraten wir zahlreiche Mandanten aus dem Ausland. Die Sichtung Ihrer Abmahnung und die Unterbreitung eines Angebots für eine rechtsanwaltliche Beratung sind bei uns kostenlos.

 

8. Macht sich der Rechtsanwalt, der eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ausspricht, strafbar?

 

Ja. Er kann ggf. wegen versuchten oder vollendeten Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt werden. Was aus Kollegen geworden ist, die glaubten, mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen das schnelle Geld verdienen zu können, lesen Sie hier.

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