OLG Bamberg: § 15a RVG gilt auch für Altfälle – oder doch nicht?

veröffentlicht am 4. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
§ 15a RVG

Wir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Der Beschluss des OLG Bamberg vom 15.09.2009 verteidigt vehement die frühere Rechtsprechung des 8. Senats des BGH und hält eine Anwendung von § 15a RVG auf Altfälle für nicht haltbar, entsprechende Entscheidungen für nicht überzeugend. Der Beschluss des BGH vom 02.09.2009 wird in dieser Entscheidung – möglicherweise mangels Kenntnis zu diesem Zeitpunkt – nicht erwähnt. Am 05.10.2009 entschied das OLG Bamberg in anderer Sache genau entgegen gesetzt: § 15a RVG sei auf Altfälle anwendbar. Dabei bezieht sich der entscheidenden Senat explizit auf die aktuelle BGH-Entscheidung. Doch wie das Beispiel des OLG Hamm zeigt, ist auch die Einbeziehung des BGH-Beschlusses des 2. Senats keine Garantie für eine Entscheidungsfindung in dessen Sinne. Eine Stabilisierung der Rechtsprechung bleibt weiterhin abzuwarten.

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