OLG Bamberg: Veranstalter von Kreuzfahrten hat zwingend erhobene Serviceentgelte Dritter im Gesamtpreis auszuweisen

veröffentlicht am 24. Juli 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2015, Az. 3 U 202/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass der Veranstalter von Kreuzfahrten auch ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt – welches nicht zeit- oder verbrauchsabhängig ist – im Gesamtpreis auszuweisen bzw. in diesen einzurechnen hat, anderenfalls ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Der Senat wies die Argumentation zurück, dass das Serviceentgelt nicht vom Reiseunternehmen, sondern vom Schifffahrtsunternehmen vereinnahmt werde, da nach geltender Rechtslage in den Gesamtpreis alle zwingend erhobene Entgelte (auch für Leistungen Dritter) aufzunehmen seien.

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