OLG Bamberg: Werbung mit Preisangabe ohne Hinweis auf erhebliche Mehrkosten ist irreführend

veröffentlicht am 26. März 2013

OLG Bamberg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 3 U 129/11
§ 5 Abs. 1 UWG

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Werbung mit einem blickfangmäßig herausgestellten Preis irreführend ist, wenn auf erhebliche Mehrkosten für Zubehör nicht hingewiesen wird. Vorliegend war die Werbung eines Möbelhauses streitig, die Schlafzimmereinrichtungen bewarb, ohne darauf hinzuweisen, dass die ebenfalls abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht im angegebenen Preis inbegriffen waren. Eine eindeutige und unmissverständliche Erläuterung müsse am Blickfang teilhaben, da anderenfalls der Verbraucher über den Umfang der beworbenen Ausstattung getäuscht werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Bamberg

Urteil

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22.06.2011, Az. 1 HKO 821/11, wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (i.F. Kläger) ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Verfügungsbeklagte (i.F. Beklagte) betreibt Möbelhäuser; -u.a. in A..

Für den 10.04.2011 bewarb die Beklagte auf den Seiten 8 und 9 eines Prospektes 4 Schlafzimmereinrichtungen wie folgt:

Abb.

Die Schlafzimmereinrichtungen sind jeweils komplett mit Bettzeug und Matratzen abgebildet. Bei dem Schlafzimmer der Marke M. (Nr. 2) heißt es im Erläuterungstext:

– Gegen Mehrpreis: Spiegelfront, Kranzbeleuchtung, Kopfteil sowie Beimöbel –

Bei den übrigen drei Schlafzimmereinrichtungen ergibt sich aus dem Erläuterungstext, dass „Rahmen und Auflagen“ gesondert zu bezahlen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der Werbung, die zwischen den Parteien unstreitig ist, wird auf die als Anlage A1 vorgelegte Kopie des Werbeprospektes verwiesen.

Der Verfügungskläger hält die Werbemaßnahme für irreführend. Bei der blickfangmäßigen Werbung werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, er erhalte für den angegebenen Preis das dargestellte Schlafzimmer. Eine Verweisung auf den Erläuterungstext sei nicht erfolgt. Die Erläuterungstexte seien auch unzureichend. Es fehle an einem unmissverständlichen Hinweis, dass wesentliche Teile, nämlich Lattenroste und Matratzen, nicht im Preis enthalten seien.

Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, blickfangmäßig mit der Abbildung eines voll ausgestatteten Bettes zu werben, wenn der angegebene Preis nur ein leeres Bettgestell beinhalte.

Auf den Widerspruch der Beklagten hat es die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil aufrecht erhalten.

Es hat den Kläger als klagebefugt angesehen und eine Irreführung durch die beanstandete Werbung bejaht. Die Erläuterungstexte seien zwar den einzelnen Angeboten hinreichend deutlich zugeordnet. Allerdings seien die sich aus dem Erläuterungstext ergebenden Einschränkungen nicht ausreichend, um einen Irrtum der angesprochenen Verbraucher auszuschließen. Der Hinweis, dass für Rahmen und Auflagen ein Mehrpreis zu bezahlen sei, reiche nicht aus, um einen Verbraucher vor dem Irrtum zu bewahren, Lattenroste und Matratzen seien im Preis enthalten. Das gelte ganz besonders für das Schlafzimmer Nr. 2, bei dem in den Erläuterungen nicht auf Rahmen und Auflagen hingewiesen werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung mit dem Ziel der Zurückweisung des Verfügungsantrages. Sie beanstandet eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Auffassung des Landgerichts, der Hinweis bei der Beschreibung „Gegen Mehrpreis: & Rahmen und Auflagen“ sei nicht ausreichend, sei nicht nachvollziehbar. Es berücksichtige nicht, dass diese Teile auf die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden abgestimmt werden müssten. Der durchschnittliche Verbraucher sei in Lage, den Hinweis auf Rahmen und Auflagen richtig zu verstehen.

Die als Anlage A9 vorgelegte Umfrage, sei zum einen schon älter und zum anderen nicht verwertbar, weil bei der verbalen Befragung die Anzeige nicht mehr vorgelegt worden sei.

Der Antrag des Klägers gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil er sich auf ein Bett beziehe, obwohl ein Schlafzimmer angeboten worden sei.

Die Beklagte stellt weiterhin die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin in Frage.

Sie erhebt den tu quoque-Einwand und trägt vor, die Werbung von Versandhandelsunternehmen, die Mitglieder des Klägers seien, sei ebenso gestaltet wie die Werbung der Beklagten.

In Bezug auf das Angebot Nr. 2 hat die Beklagte im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Schriftsatz vom 14.07.2011 Seite 4 = Bl. 95 d.A.).

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag des Klägers zu Recht entsprochen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach-und Rechtslage. Hierzu ist auszuführen:

1.
Durchgreifende Bedenken in Bezug auf die Klagebefugnis des Klägers bestehen nicht. Diese ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und den §§ 2, 3 Abs. 1 Ziffer 2. UKlaG. Ausweislich der als Anlage A7 vorgelegten Mitgliederliste sind Mitglieder des Klägers auch bundesweit tätige Versandhäuser, die mit Möbeln handeln und damit Wettbewerber der Beklagten sind. Deren Interessen sind damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2. UKlaG berührt.

2.
Der Einwand der Beklagten, die Mitglieder der Klägerin würden in gleicher Weise wie die Beklagte werben, kann deren Verteidigung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Einwand, dass der Kläger seinerseits in gleicher oder gleichartiger Weise wettbewerbswidrig handle („tu quoque“ oder „unclean hands“) ist jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – die gerügten Wettbewerbsverstöße zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit verletzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 -20 U 143/04, veröffentlicht u.a. in MMR 2005, 611-614 m.w.Nachw.).

3.
Damit geht es lediglich um die Frage, ob im Rahmen der vorliegenden Blickfangwerbung mit dem Erläuterungstext „Gegen Mehrpreis: & Rahmen und Auflagen“ hinreichend deutlich gemacht worden ist, dass Matratzen und Lattenroste nicht im Preis enthalten sind.

Das ist nicht der Fall mit Folge einer Irreführung im Sinne des § 5 UWG, was gemäß § 8 Abs. 1 UWG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründet.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Zuordnung der blickfangmäßig abgebildeten Schlafzimmereinrichtungen zu den Erläuterungstexten ausreichend deutlich gestaltet und erkennbar ist. Das genügt aber nicht, weil der Erläuterungstext nicht ausreichend am Blickfang teilnimmt.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 28.11.2002 -I ZR 110/00 -Preis ohne Monitor -, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2003, 404-405; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 2.99 jeweils m.w.Nachw.)

b)
Bezogen auf den vorliegenden Fall genügt es daher nicht, dass der Fließtext mit der Produktbeschreibung erkennen lässt, dass abgebildete wesentliche Essentialia nicht in dem hervorgehobenen Preis enthalten sind. Vielmehr muss sich dies aus der als Blickfang verwendeten Abbildung entweder selbst entnehmen lassen oder zumindest so deutlich auf einen Erläuterungstext verwiesen werden, dass diese Verweisung am Blickfang teilhat.

Das ist hier nicht der Fall.

Der Senat verkennt nicht, dass zahlreichen Verbrauchern bekannt sein wird, dass Lattenroste und Matratzen in sehr unterschiedlicher Qualität und entsprechend unterschiedlichen Preisen angeboten werden. Diese werden auch nach ganz persönlichen Vorlieben und Anforderungen ausgewählt und sind deshalb zumindest in aller Regel nicht im Angebot einer Schafzimmereinrichtung enthalten. Zwingend ist dies allerdings nicht.

Es ist bereits fraglich, ob mit den im Fließtext des Werbeprospektes angesprochenen „Rahmen und Auflagen“ überhaupt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass damit nicht im Preis enthaltene Matratzen und Lattenroste gemeint sind.

Das kann aber für die hier zu treffende Entscheidung offen bleiben. Selbst wenn die gewählte Bezeichnung ausreichend ist, nimmt die Einschränkung des Angebots nicht am Blickfang teil. Ein entsprechender Hinweis in der Abbildung selbst ist nicht vorhanden. Soll – wie hier – der Hinweis durch einen Erläuterungstext erfolgen, muss die Zuordnung durch Sternchen oder Ziffer in so hervorgehobener Weise erfolgen, dass sie selbst am Blickfang teilhat. Daran fehlt es hier. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass interessierte Verbraucher den Erläuterungstext in der Regel ohnehin lesen werden, um die Abmessungen der angebotenen Möbeln mit den vorhandenen Raumgrößen zu vergleichen und dann auch auf die im Fließtext enthaltenen Einschränkungen des Angebots stoßen. Allerdings ist auch dies jedenfalls nicht zwingend.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung ist wegen § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 708 Rdnr. 8 a.E.). Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig.

I