OLG Brandenburg: Die Befristung von Gutscheinen ist im Ausnahmefall zulässig

veröffentlicht am 12. Juli 2013

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013, Az. 6 U 98/12
§ 19 FahrlehrerG, § 307 BGB

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der über eine Gutschein-Plattform käuflich angebotene Gutschein eines Fahrschulunternehmers, mit dem der Fahrschüler zwei Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 EUR erhalten konnte, auf ein Jahr Gültigkeitsdauer befristet werden durfte. Mit dem Gutschein sei ein Preisnachlass von 80 % verbunden, so dass der Fahrschulunternehmer ein berechtigtes Interesse habe, solche besonders vergünstigten Angebote zeitnah abzuarbeiten. Der Senat vertrat die Auffassung, dass sich der Gutscheinkäufer vor Erwerb des Gutscheins für eine Ausbildung in dieser Fahrschule entschieden habe und vom Plattformbetreiber bei Nichteinlösung des Gutscheins durch die Fahrschule den Gutscheinbetrag zurück erhalte. Vor diesem Hintergrund könne nicht von der Verletzung des „Äquivalenzprinzips“ ausgegangen werden. Vgl. auch LG Berlin (hier). Das OLG München (hier) und das LG Braunschweig (hier) werten die Verkürzung dagegen als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

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