OLG Brandenburg: Bei einer durchschnittlichen Urheber- und Wettbewerbsstreitigkeit gilt Regelstreitwert von 15.000 EUR

veröffentlicht am 22. Dezember 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
§ 3 ZPO

Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

gegen

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch … am 26.02.2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22.10.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist unbegründet.

Der vom Landgericht festgesetzte Wert von 15.000,00 EUR entspricht dem Wert, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im Verfahren der einstweiligen Verfügung in den Fällen angenommen wird, in denen Anhaltspunkte nicht hinreichend erkennbar sind, die eine konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungsinteresses erlauben würden. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Verfügungsklägerin über 9.000 Kunden verfügt und für die Erstellung von auf diese Kunden bezogenen Texten jeweils 7,00 EUR aufgewendet hat, gibt dies keinen Anhalt für eine Höherbewertung des Interesses der Verfügungsklägerin. Denn der objektive Wert des Kundenstammes ist nicht belegt; im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass der Bestand zur Gänze bedroht ist.

[…]

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der tatsächlich einfachen Sache mehr als durchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert. Dass zwei Anspruchsgrundlagen – aus Urheber- und aus Wettbewerbsrecht – in Betracht kommen, kann für sich gesehen eine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit der Sache nicht begründen; eine derartige besondere Schwierigkeit hatte nur dann angenommen werden können, wenn es eines erheblichen Argumentationsaufwandes bedurft hätte, um die zur Begründung des Verfügungsantrags herangezogenen Normen durch die behaupteten Tatsachen auszufüllen.

[…]

Vorinstanz: LG Potsdam, Az. 2 O 3693/07

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