OLG Brandenburg: Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

veröffentlicht am 10. Januar 2017

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16
§ 32 ZPO

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auch in Angelegenheiten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich gilt, d.h., dass der Erfolgsort – an dem geklagt werden kann – überall dort besteht, wo eine Druckschrift verbreitet oder eine Fernsehsendung ausgestrahlt wird. Bei Verletzungen im Internet gelte, dass diese nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereit gehalten werden, so dass für die Begründung eines Gerichtsstandes noch ein deutlicher Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufgewiesen werden müsse, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liege, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, so dass eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich sei. Damit sei die Zuständigkeit aller Landgerichte gegeben. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2016 – 2 O 141/15 – einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der in N… wohnhafte Kläger nimmt die in H… ansässige Beklagte, die bei der D… e.G. als sog. Admin-C (administrative contact) für die Domain www…..de eingetragen ist, auf Unterlassung der Anzeige der nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Ergebnisliste der Suchmaschine unter http://www…..de, die im Anschluss an eine anhand des Suchbegriffs „T… R…“ durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu den Internetseiten

a) http://f….de/…, solange sich dort die Aussage findet:

„Geschäftsführer ist ein T… R… (mal …!), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) E… GmbH war“ und/oder

b) http://….html, solange sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei einer m… GmbH die Aussage findet:

„So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle“ und/oder

c) http://www.z…de/…, soweit sich dort in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit bzw. angeblichen „Geschäftspraktiken“ des Klägers die Aussage findet:

„T… R… ist äußerst kriminell in diesen Dingen“ und/oder

d) http://www.a…de/…/, solange sich dort mit Bezug auf die angebliche „betrügerische Tätigkeit“ des Klägers als Geschäftsführer mit Blick auf die einstmals von dem Kläger geleitete m… GmbH die Aussage findet, diese habe eine „neue Abofalle“ installiert,

anzuzeigen, wie geschehen im Dezember 2014,

2. an den Kläger 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gerügt und im Übrigen gemeint, dass sie als Admin-C nicht in Anspruch genommen werden könne.

Das Landgericht hat die Klage nach abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 32 ZPO eng auszulegen sei und allein die bundesweite Abrufbarkeit der entsprechenden Internetseiten zur Begründung seiner Zuständigkeit nicht genüge. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liege als dies aufgrund einer reinen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall sei, und diese Voraussetzung bestehe im Bezirk des Landgerichts Potsdam nicht.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die rechtsfehlerhaft erfolgte Zurückweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit rügt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2016 aufzuheben und die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam.

Das Landgericht Potsdam ist nach § 32 ZPO für die Entscheidung über die Klage zuständig, da in seinem Bezirk ein Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlung und damit ein insoweit ausreichender Anknüpfungspunkt für die Begehung der Tat liegt. Erfolgsort ist der Ort, an dem – unabhängig von einem Schaden – der Verletzungserfolg eintritt. Unter diesem Aspekt besteht nach überwiegender Auffassung gemäß § 32 ZPO ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rn. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rn. 17). Ob dieser Grundsatz gleichermaßen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt oder hier ein darüber hinausgehender hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk hinzukommen muss, ist im Einzelnen streitig.

Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten New York Times-Entscheidung vom 2. März 2010, Az.: VI ZR 23/09 (MMR 2010, 441), für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte klargestellt, dass seine für Presseerzeugnisse maßgebliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Internetinhalte übertragbar ist, da diese regelmäßig nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereitgehalten werden. Da der Abruf einer Website grundsätzlich in jedem Staat möglich ist, ist die Begrenzung der Gerichtsstände auf diejenigen geboten, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision wahrscheinlich ist. Dafür ist maßgebend, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den konkreten Fallumständen tatsächlich im Inland eintreten kann; mithin, wenn eine Kenntnisnahme im Inland erheblich näher liegt als aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof am 29. März 2011 ausdrücklich aufrechterhalten (BGH, MMR 2011, 490).

Eine Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Entscheidung auf Kompetenzabgrenzungen auf nationaler Ebene wird nach ganz überwiegender Auffassung grundsätzlich bejaht (OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443; OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260; LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2014, Az.: 324 S 1/14; juris Rn. 14; LG Berlin, Urteil vom 7. April 2011, Az.: 27 S 20/10, juris Rn. 14), zumal auch zuvor schon die Auffassung vertreten wurde, dass der fliegende Gerichtsstand bei Internetveröffentlichungen nicht schrankenlos gilt, sondern eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit Auswirkung hinzutreten muss (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: 325 O 191/09, juris Rn. 37; LG Köln, Urteil vom 20. März 2009, Az.: 28 O 59/09, juris Rn. 28; LG Krefeld, MMR 2007, 798, 799; Laucken/Oehler, Fliegender Gerichtsstand mit gestutzten Flügeln?, ZUM 2009, 824 m. w. N.). Lediglich vereinzelte Auffassungen in der Literatur lehnten – vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010 – eine einschränkende Auslegung des § 32 ZPO vollständig ab, da der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit für eine weite Auslegung der Norm zu Gunsten des Verletzten spreche (Laucken/Oehler, ZUM 2009, 824; vgl. Lederer, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – wer darf entscheiden?, jurisPR-ITR 19/2011 Anm. 4). Die ganz überwiegende Auffassung fordert hingegen mit Blick auf die anderenfalls beliebige Wahl des Gerichtsstands, die zur Sinnentleerung der Regelung des § 32 ZPO führen und die Gefahr eines Missbrauchs bei der Wahl des Gerichtsstands eröffnen würde, eine einschränkende Anwendung der Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands. Anderenfalls werde den zuständigkeitsbegründenden Leitprinzipien der Vermeidung exorbitanter Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant widersprochen (BGH, MMR 2010, 441 Rn. 17; Brand, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, E-Commerce und „Fliegender Gerichtsstand“, NJW 2012, 127, 128).

Auch nach Auffassung des Senats sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2010 aufgestellt hat, auf Kompetenzabgrenzungen auf nationaler Ebene übertragbar. Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260). Die hieran anknüpfende Frage, nach welchen Kriterien ein erforderlicher Bezug zu einem Gerichtsort zu bestimmen ist, ist zwar gleichermaßen streitig, der Senat folgt jedoch der letztlich überwiegend vertretenen Auffassung, die an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte anknüpft (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).

Die weltweite Abrufbarkeit einer Internetseite ist nicht notwendigerweise bezweckt, sondern oftmals eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums; wie sie sich nach der Intention des den Inhalt Einstellenden auswirken soll, kann daher nicht ohne Prüfung ihres Inhalts festgestellt werden (OLG Bremen, CR 2000, 770, 771). Daher kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer Erfolg am Ort des angerufenen Gerichts bejaht werden (LG Krefeld, MMR 2007, 798). Danach kommt eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Internetinhalt einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7. April 2011, Az.: 27 S 20/10, juris Rn. 14), so beispielsweise bei einer Veröffentlichung unter der Überschrift „Lokales“ mit einem eindeutigen Bezug zu München, der sich gerade nicht an ein überregionales Publikum richtet (OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6). Hingegen kann eine tatsächliche Kenntnisnahme auch ohne konkreten lokalen Bezug aufgrund sonstiger örtlicher Gegebenheiten besonders nahe liegen; so beispielsweise bei der Berichterstattung über einen Fußballspieler aufgrund der am Gerichtsstandort ansässigen zwei Bundesligavereine (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2014, Az.: 324 S 1/14, juris Rn. 15, unter Aufhebung der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2014, Az.: 22a C 100/13).

Da sich im vorliegenden Fall weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich. Die vom Kläger beanstandete Seite unter www…..de enthält bekanntermaßen keine lokalen Bezüge oder einen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland regional vorrangig angesprochenen Leserkreis. Aber auch die einzelnen hier beanstandeten verlinkten Seiten weisen nach dem Vorbringen der Parteien keinen solchen Bezug auf. Der Kläger war offensichtlich als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen tätig, die in unterschiedlichen Regionen ihren Sitz haben und überregional tätig geworden sind. Die hier veröffentlichen Informationen bzw. Warnungen sind daher nicht auf einen örtlich abgrenzbaren Kreis beschränkt, sondern richten sich an Verbraucher im Allgemeinen und damit auch an die teilweise im Raum Potsdam ansässigen Kunden der Unternehmen, in denen der Kläger tätig ist. Ein klarer regionaler Bezug, der die Kenntnisnahme an einem bestimmten Ort regelmäßig wahrscheinlicher erscheinen lässt und damit zu einer Einschränkung der Zuständigkeit führt (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), besteht im vorliegenden Fall nicht.

Dass dies in der Praxis häufig zur Folge hat, dass im Falle beanstandeter Veröffentlichungen im Internet sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig sind, rechtfertigt für sich genommen keine weitergehende Einschränkung der Regelung des § 32 ZPO. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkanntermaßen auch bei bundesweit vertriebenen Printmedien oder bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendungen der Fall. Die Tatsache, dass nunmehr durch neue technische Möglichkeiten eine größere räumliche Streuung erreicht wird, kann rechtspolitische Forderungen begründen (LG Frankfurt, MMR 2012, 764, 765), bleibt für die Beurteilung der Zuständigkeit in einem konkreten Fall aber ohne Belang. Im Übrigen dient die Regelung des § 32 ZPO dazu, dem Deliktsgläubiger die Prozessführung zu erleichtern und so die Waffengleichheit zu dem weniger schutzwürdigen Deliktsschuldner herzustellen (Laucken/Oehler, ZUM 2009, 824, 828), während der Deliktsschuldner, der sich bundesweit äußert, auch das damit verbundene Risiko tragen muss, an anderen Gerichtsstandorten in Anspruch genommen zu werden (vgl. für den Fall des Internethandels LG Frankenthal, Urteil vom 30. März 2016, Az.: 6 O 8/16, juris Rn. 16; Klute, Die aktuellen Entwicklungen im Lauterkeitsrecht, NJW 2014, 359 f.). Darüber hinaus macht es in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle weder aus Sicht des Vertreibers, noch aus Sicht des Lesers einer Veröffentlichung einen maßgeblichen Unterschied, ob der Leser eine Zeitung kauft oder deren Website aufruft, wobei die Verbreitung von Zeitungen über das Internet künftig voraussichtlich weiter zunehmen wird (Brand, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, E-Commerce und „Fliegender Gerichtsstand“, NJW 2012, 127, 129).

Schließlich stünde eine weitergehende Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 ZPO, die im Ergebnis oftmals zu einer Übereinstimmung des Erfolgsorts mit dem Wohnort des Verletzten führen wird, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat bereits in der sogenannten Shevill-Entscheidung vom 7. März 1995, Az.: Rs. C-68/93, festgestellt, dass der Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ überall dort gelegen ist, wo ein Printmedium verbreitet wird und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist (NJW 1995, 1881, 1882), und hat schließlich am 25. Oktober 2011, Az.: C-509/09 und C-161/10, entschieden, dass ein Kläger statt einer Klage auf Ersatz des gesamten Schadens – insoweit bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Zuständigkeit – an jedem Gericht jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, den Schaden geltend machen kann, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (eDate Advertising GmbH u.a., NJW 2012, 137, 140).

Ob im Bezirk des Landgerichts Potsdam eine konkrete Auswirkung der behaupteten Rechtsverletzung festgestellt werden, kann dahingestellt bleiben. Der Taterfolg einer rufschädigenden Äußerung ist bereits durch die Mitteilung an jeden bestimmungsgemäßen Empfänger und nicht erst durch die Kenntnisnahme des Klägers verwirklicht (LG Krefeld, MMR 2007, 798, 799; a. A. OLGR Celle 2003, 47).

Für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des dem Kläger nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts ergeben sich keine Anhaltspunkte. Eine solche ist insbesondere bei einer gezielten Gerichtsstandswahl zum Nachteil der gegnerischen Partei anzunehmen, etwa bei einer Antragstellung an einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht, die nur der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Gegners dient (LG Aurich, MMR 2013, 249), oder wenn ein Kläger dieselbe Sache wiederholt und gleichsam „testhalber“ verschiedenen Gerichten zur Beurteilung vorlegt, indem er sie nach Rücknahme eines identischen Antrags aufgrund Erteilung nachteiliger Hinweise erneut bei einem anderen Gericht anhängig macht (OLG München, WRP 2011, 364, 365).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam zur Störerhaftung des Admin-C vom 31. Juli 2013 (vgl. LG Potsdam, MMR 2013, 662), die der Senat im Übrigen nicht teilt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2014, Az.: 1 U 10/13). Eine Gerichtsstandswahl nach den Rechtsprechungsgewohnheiten des zuständigen Obergerichts ist, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, grundsätzlich zulässig (OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2008, Az.: 7 U 19/08, juris Rn. 16; Laucken/Oehler, ZUM 2009, 824, 830; a. A.: OLG Hamm, NJW 1987, 138 f.). Ein verbotener Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Rechtsinhaber unrechtmäßige Vorteile anstrebt, die dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift widersprechen (Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 7. Auflage, § 242 Rn. 159), während ein prozesstaktisches Vorgehen diese Grenze grundsätzlich nicht überschreitet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, Einl Rn. 57). § 35 ZPO räumt dem Kläger ein Wahlrecht zwischen mehreren zuständigen Gerichten ein und begünstigt ihn insoweit, als er bei der Ausübung dieses Rechts auf die Belange des Beklagten keine Rücksicht nehmen muss (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 35 Rn. 4). Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es zuwiderlaufen, wenn jede an den Erfolgsaussichten orientierte Gerichtsstandswahl ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Im Übrigen kann die durch den sogenannten fliegenden Gerichtsstand eröffnete Möglichkeit, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte zu derselben Rechtsfrage auszutesten, im Ergebnis auch zur schnelleren Klärung einer Rechtsfrage beitragen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Richterbunds 2/09 zu Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügung).

Da sich das Landgericht darauf beschränkt hat, in abgesonderter Verhandlung nur über seine örtliche Zuständigkeit zu entscheiden, ist die Sache dem Senat nur im Umfang dieses Zwischenstreits angefallen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 61, 62), so dass das Verfahren in erster Instanz fortzusetzen ist.

Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da das angefochtene Urteil gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur durch Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils bewirkt werden kann, §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO (vgl. OLG München, Urteil vom 18. September 2002, Az.: 27 U 1011/01, juris Rn. 75; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 538 Rn. 59).

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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