OLG Brandenburg: Die unsubstantiierte Verdächtigung eines Unternehmens löst Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes aus

veröffentlicht am 28. April 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
§§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2010 abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 10.02.2010 wird aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichtete Klage wird abgewiesen, soweit dem Beklagten in der einstweiligen Verfügung verboten worden ist, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten: „Fragen Sie mal die anderen Autohändler der Großgemeinde, wie die Ausschreibung gelaufen ist“ und „Auch nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl vom Hause M… entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert wurde“.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

3.
Das Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit folgender Äußerungen, die der (Verfügungs-) Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat:

„Interessant ist auch, dass nahezu alle neu angeschafften Fahrzeuge der Stadt aus dem Autohaus K… kommen. Fragen Sie mal die anderen Autohändler der Großgemeinde, wie die Ausschreibung gelaufen ist“ (im Folgenden: Ausschreibungsäußerung) und „Auch nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl vom Hause M… entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert wurde“ (im Folgenden: Wahlkampfäußerung).

Das Landgericht hat dem auf die Unterlassung der Äußerungen gerichteten Begehren der (Verfügungs-) Klägerin – unter Abweisung der weitergehenden Klage – mit der Begründung stattgegeben, dass die Äußerungen Behauptungen von Tatsachen beinhalteten, deren Wahrheit der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin, die Einordnung der Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und hilfsweise gegen die Annahme, dass er sie nicht glaubhaft gemacht habe.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2010 abzuändern, indem die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2010 aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichtete Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

B.

I.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die Untersagung der Äußerungen wendet: „Fragen Sie mal die anderen Autohändler der Großgemeinde, wie die Ausschreibung gelaufen ist“ (im Folgenden: Ausschreibungsäußerung) und „Auch nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl vom Hause M… entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert wurde“ (im Folgenden: Wahlkampfäußerung). Denn insoweit hat das Landgericht der Unterlassungsklage zu Unrecht stattgegeben. Ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB noch aus anderen Vorschriften.

1.
Das Landgericht hat allerdings zu Recht einen Eingriff in das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ der Klägerin bejaht.

Auch juristische Personen genießen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG; BGH Urt. v. 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort Rdnr. 10; Urt. v. 16. November 2004 – VI ZR 298/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 27 m. w. Nachw.). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau kann lediglich Abwägungsrelevanz entfalten (vgl. OLG Köln Urt. v. 19. Dezember 2006 – 15 U 110/06 „Gen-Milch“, zit. nach juris, dort Rdnr. 43).

Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seiner Argumentation, seine Äußerungen verletzten den Achtungsanspruch der Klägerin nicht oder allenfalls unerheblich, weil sie ausschließlich gegen die kommunalen Entscheidungsträger gerichtet seien und ferner zwischen dem „Hause M…“ und der Klägerin unterschieden werden müsse (Bestreiten der von ihm sogenannten Aktivlegitimation).

Die Deutung einer Äußerung zielt auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat. Fernliegende Deutungen sind ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung (statt vieler BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05, zit. nach juris, dort Rdnr. 30 m. w. Nachw.).

Hiernach lässt die Äußerung betreffend die Ausschreibung zumindest auch die nicht fernliegende Deutung zu, dass mit ihr zugleich oder wenigstens in zweiter Linie die Klägerin als (vermeintliche) Profiteurin eines nicht korrekten Vergabeverfahrens kritisiert werden soll. Dies gilt umso mehr, als durch die Äußerung zum Wahlkampf eine Verquickung des öffentlichen Interesses mit den privatwirtschaftlichen Interessen der Klägerin nahegelegt wird. Die behaupteten Zuschläge an die Klägerin können im Suggestionszusammenhang der Äußerungen gleichsam als Gegenleistung für ihre Wahlkampfspende(n) erscheinen. Daran ändert nichts, dass die Ausschreibungsäußerung in das Stilmittel einer (mittelbaren) rhetorischen Frage gekleidet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 – 1 BvR 221/90, zit. nach juris, dort Rdnr. 45 f.). Weiterhin setzt sich der Beklagte mit seiner jetzigen Unterscheidung zwischen dem „Hause M…“ und der Klägerin in Widerspruch zu dem Sinngehalt, den er den Äußerungen selbst entnommen hat, insofern er zum Beleg der Wahlkampfäußerung durch das „Hause M…“ auf eine Anzeige verweist, die die Klägerin in einer Wahlkampfzeitung der von ihr vermeintlich unterstützten Wählervereinigung geschaltet hat.

Es besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind deshalb alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 35; Beschl. v. 24. Mai 2006 – 1 BvR 1060/02, 1139/03 „rechtswidrige Abtreibung“, zit. nach juris, dort Rdnr. 25).

2.
Die streitgegenständlichen Äußerungen sind entgegen der Auffassung der Kammer nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu qualifizieren. Sie sind auch nicht in dem – soeben erörterten – Sinne mehrdeutig, dass sie auch – nicht notwendig nächstliegend – als Tatsachenbehauptungen interpretiert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 35; Beschl. v. 24. Mai 2006 – 1 BvR 1060/02, 1139/03 „rechtswidrige Abtreibung“, zit. nach juris, dort Rdnr. 25; OLG Köln Urt. v. 19. Dezember 2006 – 15 U 110/06 „Gen-Milch“, zit. nach juris, dort Rdnr. 44).

a)
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (zum Ganzen BGH, Urt. v. 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort Rdnr. 11; Urt. v. 16. November 2004 – VI ZR 298/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 23 m. w. Nachw.).

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein. Nicht selten werden die beiden Äußerungsformen miteinander verbunden und machen erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung aus. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 „kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 46; Beschl. v. 21. März 2007 – 1 BvR 2231/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21, jeweils m. w. Nachw.).

b)
Die fraglichen Äußerungen fallen unter dieses weite Verständnis des Meinungsbegriffs. Sie greifen die Wertungen der Überschrift und des Leitmotivs des Textes („Der neue Filz in …“) wieder auf, wenn es unmittelbar vor der Wahlkampfäußerung heißt, „dann vervollständigt sich das Bild von Sumpf und Filz“. Die inkriminierten Äußerungen sind ausgesprochen substanzarm und lassen sich nicht auf einen greifbaren Tatsachenkern zurückführen, sodass ein etwaig verbleibender tatsächlicher Gehalt jedenfalls hinter ihrem Wertungscharakter zurücktritt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten z. B. BVerfG, Beschl. v. 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 „Wahlkampfäußerung“, zit. nach juris, dort Rdnr. 16, 18 m. w. Nachw.).

Das Landgericht hat der Ausschreibungsäußerung das Verständnis zu Grunde gelegt, dass die „Ausschreibung nicht korrekt abgelaufen sei“ oder „nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei“ (S. 5 der Urteilsgründe). Ein konkreter, dem Beweise zugänglicher Tatsachenkern lässt sich dem nicht entnehmen. Vielmehr bringt die rechtliche oder moralische Einordnung eines Vorgangs zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az. VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort Rdnr. 15 für den Vorwurf der „Korruption“). Weshalb es sich hier (ausnahmsweise) anders verhalten soll, lässt sich den Feststellungen der Kammer und dem ihnen zu Grunde liegenden Parteivorbringen nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die Wahlkampfäußerung, zumal – wie das Landgericht zutreffend hervorhebt – das Adverb „entscheidend“ eine den Sinngehalt des Satzes prägende Wertung beinhaltet. „Entscheidend“ kann im streitgegenständlichen Kontext nämlich ganz Unterschiedliches bedeuten: Es kann sowohl im Sinne von „überwiegend“ als auch in dem ganz andersartigen Sinne verstanden werden, dass ein finanzieller Beitrag, wiewohl absolut als auch relativ zum gesamten Finanzierungsbedarf gering, insofern notwendig war, als er die „letzten Prozente“ der Finanzierung des Bedarfs gewährleistete. Bei dieser Sachlage ist es nicht folgerichtig, wenn die Kammer im Anschluss an diese Feststellung prüft, ob die „Bewertung … (als) offensichtlich unvertretbar und deshalb als unzutreffend anzusehen ist (Seite 6 der Urteilsgründe). Im Gegenteil belegt eine – wenn auch nicht veranlasste (unten 3 b) – Vertretbarkeitsprüfung gerade die Wertungsqualität der Äußerung.

3.
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt sich in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Parteien durch (§ 193 StGB).

a)
Die Äußerungen verletzen weder die Menschenwürde der hinter der Klägerin stehenden natürlichen Personen noch den ihr selbst zuzubilligenden Achtungsanspruch durch eine Formalbeleidigung oder durch Schmähkritik, was stets oder doch zumindest in aller Regel zu ihrer Unzulässigkeit führen würde. Denn auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik überschreitet die Grenze zur Schmähung für sich für sich genommen noch nicht. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 „Soldaten sind Mörder“, zit. nach juris, dort Rdnr. 121 f. m. w. Nachw.).

b)
Lassen sich die Äußerungen weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist. Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. So spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 „Soldaten sind Mörder“, zit. nach juris, dort Rdnr. 123; Beschl. v. 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 „kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 48 m. w. Nachw.).

c)
Die streitbefangenen Äußerungen sind auf der einen Seite geeignet, das öffentliche Ansehen der Klägerin erheblich zu beeinträchtigen, was unter Umständen nicht ohne Auswirkung auf ihre geschäftliche Tätigkeit bleiben wird. Insbesondere auf Filz- und Begünstigungs-Vorwürfe pflegt die Öffentlichkeit für gewöhnlich durchaus empfindlich zu reagieren. Der weithin bekannten Größe des Dunkelfeldes des (vordergründig) „opferlosen Delikts“ ist es geschuldet, dass sich, wer sich einem Begünstigungsverdacht ausgesetzt sieht, in der Öffentlichkeit nicht immer effektiv mit der Unschuldsvermutung verteidigen kann.

Auf der anderen Seite hat der Beklagte die Äußerungen nicht in der Verfolgung von Eigeninteressen aufgestellt. Sie betreffen vielmehr eine kommunalverkehrspolitische Frage von beachtlicher Relevanz. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wird die Bahnquerung in … kontrovers diskutiert. Die konkurrierenden Konzepte werden von unterschiedlichen Wählervereinigungen oder Bürgerinitiativen vertreten. Zu Gunsten des Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig eine dieser Wählervereinigungen durch Schaltung einer Anzeige in der Wahlkampfzeitung finanziell unterstützt hat (Bl. 114 R d. A.), was auf der Abwägungsebene gewichtet werden muss, auch wenn die Äußerungen insgesamt als Werturteil zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88 „kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 49; Beschl. v. 21. März 2007 – 1 BvR 2231/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 21, jeweils m. w. Nachw.). Denkt man nämlich das eindeutig Wertungsfunktion erfüllende Adverb „entscheidend“ hinweg, bliebe eine im Kern zutreffende und damit erlaubte Tatsachenbehauptung übrig. In der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ist die für die Meinungsfreiheit streitende Vermutung damit nicht widerlegt.

II.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen das dem Beklagten auferlegte Verbot, zu behaupten, dass „… nahezu alle neu angeschafften Fahrzeuge der Stadt aus dem Autohaus K… kommen“.

1.
Die Äußerung greift im Gesamtzusammenhang mit den Werturteilen, in die sie eingebettet ist, in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein (oben I. 1).

2.
Der Beklagte teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handelt (Schriftsatz v. 19. Juli 2010, Bl. 160 d. A.). Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, weil die Behauptung jenseits gewisser Unschärfen („nahezu“) und damit jedenfalls bei Evidenz einer beweismäßigen Feststellung zugänglich ist (die Behauptung ist – beispielsweise – jedenfalls falsch, wenn weniger als 75 %, und jedenfalls wahr, wenn mehr als 95 % der Fahrzeuge der Stadt von der Klägerin verkauft worden sind).

3.
Die Berufung benennt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Landgericht die Tatsachenbehauptung schon deshalb für nicht glaubhaft gemacht (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO) angesehen, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, wie viele Fahrzeuge die Stadt seit Gründung der Klägerin angeschafft hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten war diese Darlegung nicht im Hinblick auf eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin entbehrlich. Eine solche – von der Beweislast emanzipierte – Darlegungslast trifft eine Partei nach der Rechtsprechung, wenn ihr zuzumuten ist, die ihrem Prozessgegner obliegenden Darlegungen durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, in die dieser ansonsten keinen Einblick hat (BGH NJW-RR 2008, 1269, 1270 Tz 19; NJW-RR 2006, 552, 553 Tz. 11; NJW 1990, 3151, 3151 f. jeweils m. w. Nachw.). Hier ist indessen schon nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Klägerin zu den Fahrzeugen auskunftsfähig sein sollte, die die Stadt nicht von ihr bezogen hat. Soweit der Beklagte den Fahrzeugbestand der Stadt nicht ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen wie z. B. dem Haushaltsplan hätte ermitteln können, hätte er den von ihm vermuteten Bestand behaupten können, ohne gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen (vgl. – statt vieler – Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 138 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Falls der Beklagte hingegen behaupten will, dass die gewöhnlich auf dem Rathausparkplatz abgestellten fünf Fahrzeuge den gesamten Fuhrpark der Stadt ausmachen, wäre diese Behauptung jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ihr Gegenteil, mithin nicht glaubhaft gemacht.

4.
Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptung ist derjenige, der sie aufstellt (Rechtsgedanke des § 186 StGB). Zwar genießen auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 „Scientology/Helnwein“, zit. nach juris, dort Rdnr. 52 m. w. Nachw.). Auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, kann jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH, Urt. v. 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, zit. nach juris, dort Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Eine Berufung hierauf setzt jedoch voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 45; BGH Urt. v. 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, zit. nach juris, dort Rdnr. 31, jeweils m. w. Nachw.). Dabei sind an die Sorgfalt des Äußernden desto höhere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 45). Solche Recherchen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist jedenfalls von einem solchen Gewicht (oben I. 3 c), dass er nicht auf Schlussfolgerungen gestützt werden kann, die auf der Beobachtung des Rathausparkplatzes beruhen.

5.
Für den Verletzer-, Störer- und Täterbegriff in § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB ist unerheblich, ob der Beklagte der geistige Urheber der inkriminierten Äußerung ist oder sie „nur“ wörtlich von einem Dritten übernommen hat (Schriftsatz v. 19. Juli 2010, Bl. 158 d. A.).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Im Hinblick auf ihre Eingriffsintensität sind die wertenden und tatsächlichen Bestandteile der Äußerungen in etwa gleich zu gewichten. Der – klarstellende – Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus dessen Unanfechtbarkeit (§§ 704, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 19 Abs. 1 EGZPO).

I