OLG Brandenburg: Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftung

veröffentlicht am 20. Februar 2010

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
§ 97 UrhG

Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde.

Diese Möglichkeit stünde allerdings nur einem Privateigentümer zu, nicht dagegen der Stiftung. Ihr sei nämlich das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, um es zu pflegen, zu bewahren und der Öffentlichkeit gerade zugänglich zu machen. Die Besucher der Parkanlagen könnten auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet werden, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinde und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden könnten, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sie sich ordentlich aufführten und die Anlagen nicht beschädigten.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

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