OLG Brandenburg: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokuments

veröffentlicht am 12. November 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
§§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGB

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen



hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2008 durch … für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2007 (Az.: 3 O 3/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch.

Am 09.03.2005 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine Solaranlage zum Preis von 4.871,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Unter dem 15.03.2005 erweiterten die Parteien den Auftrag, die ursprünglich nur für Warmwasser geplante Anlage sollte nunmehr auch als Heizung dienen und musste entsprechend größer dimensioniert werden. Der Zusatzvertrag endete mit einem weiteren Kaufpreis von 6.050,00 EUR netto.

Beide Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die von der Beklagten jeweils am Tag des Vertragsschlusses gesondert unterzeichnet wurden. Außerdem enthielten sie unter „individuelle Vereinbarungen„ jeweils folgenden Passus:

„Unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben förderungsfähig ist, wird Auftrag ungültig, wenn Fördermittel nicht bewilligt werden.„

In der Folgezeit nahm die Beklagte die bestellte Solaranlage trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Klägerin, zuletzt mit Fristsetzung auf dem 28.09.2005 unter Androhung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht ab. Mit Schreiben an die Beklagte vom 11.10.2005 bezifferte die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn mit 5.004,43 EUR und setzte der Beklagten – erfolglos – eine Zahlungsfrist bis zum 11.11.2005.

Die Beklagte hat gegen die Klageforderung eingewandt, sie sei nicht verpflichtet, die Verträge zu erfüllen, weil die vereinbarte Bedingung fehlender Förderfähigkeit der Anlage eingetreten sei. Von der Vereinbarung seien nicht nur Subventionen umfasst gewesen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgereicht würden, sondern auch verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). So habe sie dem Mitarbeiter G… der Klägerin, mit dem sie jeweils die Vereinbarungen ausgehandelt habe, erklärt, einer Finanzierung des Kaufpreises zu bedürfen, um die Anlage bezahlen zu können. Diese Finanzierung habe sie über die KfW erreichen wollen. Herr G… sei einverstanden gewesen und habe deshalb den entsprechenden Passus in die Verträge aufgenommen. Im Folgenden habe sie sich, wie die Klägerin nicht bestreitet, um einen KfW-Kredit sowohl bei der S…bank eG, V…bank, als auch bei der Sp…-Bank bemüht – beide Institute hätten angesichts ihrer, der Beklagten, Einkommensverhältnisse einen entsprechenden Antrag gegenüber der KfW aber nicht befürwortet, sodass die Finanzierung gescheitert sei.

Deshalb habe sie ihre auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen fristgerecht, nämlich mit Schreiben vom 21.03.2005, widerrufen. Da in den Widerrufsbelehrungen zu den beiden Verträgen verschiedene Anschriften der Klägerin angegeben gewesen seien, habe sie das Widerrufsschreiben zweifach gefertigt und per Post am 21.03.2005 an beide Adressen versandt.

Außerdem habe sie am selben Tag beide Schreiben per Telefax an die Klägerin übermittelt. Dieser seien sie auch zugegangen, wie sich aus dem Sendebericht ihres – der Beklagten – Telefaxgerätes ergebe, der einen „OK-Vermerk„ aufweise.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, sie habe am 21.03.2005 sowohl per Telefax als auch auf dem Postweg Widerrufserklärungen betreffend beide Verträge an die Klägerin versandt, bei der sie auch angekommen seien, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Ehemannes der Beklagten sowie gegenbeweislich dreier Mitarbeiter der Klägerin.

Unter Würdigung des Beweisergebnisses hat es sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB nicht zu, weil der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des Zugangs wirksamer, namentlich in Textform verfasster Widerrufserklärungen gelungen sei. Diese habe Umstände nachgewiesen, die nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Vermutung begründeten, dass die per Telefax am 21.03.2005 abgesandten Erklärungen der Klägerin am selben Tag zugegangen seien. Die den Anschein begründenden Umstände habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.

Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.12.1994 (VIII ZR 153/93, abgedruckt in NJW 1995, 665, 666 f.) die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht für anwendbar gehalten habe, sei angesichts des technischen Fortschritts eine Änderung in der der obergerichtlichen Rechtsprechung eingetreten; so habe namentlich das Oberlandesgericht München einen Anscheinsbeweis angenommen (Beschluss vom 08.10.1998, 15 W 2631/98, abgedruckt in MDR 1999, 286). Dieser geänderten Rechtsprechung sei zu folgen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht den Zugang der Widerrufsschreiben per Telefax angenommen. Die Rechtsauffassung des Landgerichts stehe im Widerspruch zu der bislang unveränderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins im Fall eines positiven Sendeberichts gerade nicht anwendbar seien. Die angefochtene Entscheidung übersehe, dass die Beklagte den Angaben des Zeugen B… zufolge über ein „uraltes„ Faxgerät verfüge mit der Folge, dass Änderungen aufgrund technischen Fortschritts nicht an Bedeutung gewinnen
könnten.

Außerdem habe das Erstgericht die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2007 (Az.: 3 O 3/06) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.004,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.
Die zulässige, namentlich gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 252 BGB nicht zu. Die zwischen den Parteien am 09.03. und 15.03.2005 zustande gekommenen Rechtsbeziehungen sind entfallen mit der Folge, dass die Beklagte keine ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen zur Abnahme der Solaranlage und Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) verletzt hat.

1.
Zwar folgt der Senat nicht der Argumentation des Landgerichts, die Beklagte sei gemäß §§ 312, 355 BGB wegen rechtzeitigen Widerrufs nicht mehr an ihre auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden gewesen. Für ihre Behauptung, die Widerrufsschreiben vom 21.03.2005 seien der Klägerin zugegangen, ist die Beklagte den ihr obliegenden Beweis vielmehr schuldig geblieben. Der Sichtweise des Erstgerichts, die aufgrund der Bekundungen des Zeugen B… nachgewiesene Versendung der Telefaxe vom 21.03.2005 begründe in Verbindung mit dem „OK-Vermerk„ auf dem Sendebericht des Absendegerätes der Beklagten den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Schreiben der Klägerin auch zugegangen seien, schließt sich der Senat nicht an.

Die Widerrufserklärungen der Beklagten bedurften gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB des Zugangs bei der Klägerin. Beim Telefax setzt der Zugang einen Ausdruck des Schreibens beim Empfänger voraus (BGH, Urteil vom 07.12.1994, VIII ZR 153/93 = NJW 1995, 665, 667; BGH, Urteil vom 21.01.2004, XII ZR 214/00 = NJW 2004, 1320). Ein Anscheinsbeweis dahin, dass das abgesandte Faxschreiben den Empfänger jedenfalls dann in diesem Sinne erreicht hat, wenn der Sendebericht des Absenders dies – etwa wie hier durch einen „OKVermerk„ – bestätigt, ist nicht anzuerkennen. Ein typischer Geschehensablauf, bei dem nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis, hier der Datenabsendung, auf einen bestimmten Erfolg, hier den Dateneingang beim Empfänger, geschlossen werden kann, liegt nicht vor (so aber OLG München, Urteil vom 08.10.1998, 15 W 2631/98 = MDR 1999, 286). Allein die Absendung eines Telefaxschreibens rechtfertigt deshalb ebenso wie diejenige einfacher Briefe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (BGH, Urteil vom 07.12.1994, VIII ZR 153/93 = NJW 1995, 665).

Der „OK-Vermerk„ auf dem Sendebericht des Faxgerätes der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Er belegt allein die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät, für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitzt er hingegen keinen Aussagewert, denn die Datenübertragung kann nicht nur an (in die Sphäre des Adressaten fallenden) Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen wird. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, können vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk„ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen (BGH a. a. O.).

Entgegen der vom Landgericht herangezogenen Argumentation des Oberlandesgerichts München (a. a. O.) ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angesichts „rasanten technischen Fortschritts„ überholt. Vielmehr belegen die Sendeberichte moderner Telefaxgeräte weiterhin allein, dass es eine Verbindung mit dem Gerät des Empfängers gegeben hat, nicht aber, dass die Übertragung des fraglichen Schriftstücks fehlerfrei gelungen, insbesondere nicht an Leitungsstörungen gescheitert ist. Aus diesen Gründen hat sich noch am 14.08.2002 das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 169/01 = DB 2002, 2549) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung, die wie diejenige des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 1998 stammt (I R 17/96), ausgeführt, selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Bestätigung des Empfängers, dass sein Faxgerät einen vom fraglichen Absender stammenden Eingang zur maßgeblichen Zeit erhalten habe, komme ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht, weil unklar bleibe, ob beschriftete Seiten vollständig übermittelt worden seien. Nach alledem kann der „OK-Vermerk„ im Sendebericht der Beklagten keinen Beweis für den Zugang der Widerrufsschreiben bei der Klägerin erbringen. Den Beweis des Zugangs per Post ist die Beklagte, welche die Briefe nicht als Einschreiben mit Rückschein versandt hat, ebenfalls schuldig geblieben.

2.
Sie war indes wegen Eintritts der vereinbarten auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) nicht mehr aus § 433 Abs. 2 BGB zur Abnahme der Solaranlage und Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet. Die in beiden Verträgen formulierte Bedingung, nach welcher sie ungültig wurden, wenn Fördermittel nicht bewilligt wurden, umfasste nicht nur vom Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle zu gewährende Zuschüsse, sondern auch die Inanspruchnahme zinssubventionierter Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

a)
Dafür spricht bereits der allgemein von „Fördermitteln„ sprechende Wortlaut der vereinbarten Bedingung (§§ 133, 157 BGB), mit dem nicht zwischen Zuschüssen, die der Begünstigte behalten darf, und vergünstigten Darlehen, die zurückzuzahlen sind, differenziert wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Fördermitteln„ beide Varianten gefasst. Außerdem firmiert die – zur fraglichen Zeit keine Zuschüsse, sondern allein Darlehen vergebende – Kreditanstalt für Wiederaufbau ihrerseits als „Förderbank„.

b)
Überdies steht im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen G… B…, den Mitarbeiter der Klägerin G… im Rahmen der Verkaufsgespräche ausdrücklich darauf hinwies, den Kaufpreis kreditieren zu müssen und hierzu Mittel der KfW in Anspruch nehmen zu wollen, woraufhin der Zeuge G… den nämlichen handschriftlichen Zusatz in die Verträge aufnahm. Damit ist die Abhängigkeit des Bestandes der Verträge von der Gewährung subventionierter Kredite belegt. Der Zeuge B… hat den von der Klägerin behaupteten Hergang der Verhandlungen, die in der handschriftlichen Formulierung der auflösenden Bedingung mündeten, bestätigt. Er hat bekundet, dem Mitarbeiter G… der Klägerin unmissverständlich verdeutlicht zu haben, einer Kreditierung des Kaufpreises zu bedürfen und das entsprechende Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufnehmen zu wollen. Wenn die Beklagte keinen zinsvergünstigten Kredit bei der KfW erhielt, sollten die Verträge jeweils hinfällig werden.

Demgegenüber hat der Zeuge G… ausgesagt, zinsgünstige oder sonst geförderte Kredite seien nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der Beklagten gewesen. Vielmehr habe deren Ehe8 mann, mit dem er die maßgeblichen Gespräche geführt habe, zu keinem Zeitpunkt Zweifel an seiner Solvenz aufkommen lassen, sondern sich als erfolgreicher Geschäftsmann geriert. Dementsprechend habe sich der von ihm, dem Zeugen G…, in beide Verträge handschriftlich eingefügte Zusatz allein auf Zuschüsse bezogen, die bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen gewesen seien.

Der Senat folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen B…. Der Zeuge hat detailreich und widerspruchsfrei den Ablauf der Vertragsverhandlungen geschildert, ohne dass Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er als Ehemann der Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben mag, etwaig daraus entstehende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zerstreuten sich aber angesichts seiner Bereitschaft, den fraglichen Sachverhalt auch in Randbereichen im Einzelnen zu beschreiben und Nachfragen nicht auszuweichen, sondern sie konkret zu beantworten. Auch bei besonders kritischer Würdigung seiner Aussage ergaben sich eine Reihe bedeutsamer Realitätskriterien, die in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass seine Bekundungen realitätsbegründet, also die Schilderung von real Erlebtem, sind. Der Zeuge war ersichtlich um Sachlichkeit bemüht. Seine Angaben waren anschaulich und in jeder Hinsicht in sich schlüssig.

Seine Bereitschaft zu differenzierter Aussage wurde etwa deutlich, als der Zeuge bekundete, er sei zunächst mit der von dem Zeugen G… gewählten Formulierung nicht einverstanden gewesen, weil KfW-Mittel darin nicht ausdrücklich erwähnt gewesen seien, habe schließlich aber nicht auf einer Änderung der Formulierung bestanden. Hätte der Zeuge die Darstellung der Beklagten wahrheitswidrig bestätigen wollen, hätte es näher gelegen, sich auf die Allgemeinheit der in den Verträgen enthaltenen Formulierung zu berufen und zu argumentieren, es sei selbstverständlich, dass von dem Begriff „Fördermittel„ auch KfW-Kredite umfasst seien. Dass der Zeuge B… – eigenen Angaben zufolge von Beruf Bauingenieur – sich angesichts der Argumentation des Mitarbeiters der Klägerin G…, in dem formulierten Passus sei doch alles Erforderliche enthalten und im Übrigen existiere ja noch das Widerrufsrecht, beruhigen ließ und nicht auf einer abweichenden Formulierung der Bedingung bestand, erscheint ferner deshalb lebensnah, weil angesichts des von der Klägerin nur für einen kurzen Zeitraum eingeräumten Messerabatts Eile geboten war und der Zeuge G… der Beklagten schon insoweit entgegengekommen war, als dass er auf deren Besuch in den Ausstellungsräumen am 04. oder 05.03.2005 – der an sich zur Inanspruchnahme des Messerabatts erforderlich war – nicht bestanden hatte, sondern sie am 09.03.2005 zu Hause aufgesucht hatte. Lebensnah erscheint es ferner, dass sich ein juristischer Laie wie der Zeuge B… von einem Verkaufsvertreter mit dem Hinweis auf bestehende Widerrufsmöglichkeiten beruhigen lässt und seinem Bedürfnis, noch nicht endgültig an den Vertrag gebunden zu sein, Rechnung getragen sieht. Das gilt wiederum zumal dann, wenn der Vertragsschluss, wie hier, mit Rücksicht auf einen termingebundenen erheblichen Rabatt auf den Kaufpreis eilt.

Die Angaben des Zeugen G… waren nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B… zu wecken. Vielmehr ist bereits die Erinnerungsmöglichkeit des Zeugen G… zweifelhaft, der eigenem Bekunden zufolge zur damaligen Zeit monatlich etwa 30 bis 40 gleichartige Kaufverträge über Solaranlagen für die Klägerin, bei der er beschäftigt war, abschloss. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Erinnerung des Zeugen von anderen Erlebnissen überlagert war, weil der streitgegenständliche Vorgang für ihn – anders als für den Ehemann der Beklagten – nicht einzigartig war. Erheblich gegen die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen G… spricht ferner, dass dieser von der Möglichkeit, zinsgünstige Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Finanzierung des Erwerbs von Solaranlagen aufnehmen zu können, seinen eigenen Bekundungen zufolge nichts wusste. Es erscheint nicht lebensnah, dass der Zeuge als langjähriger Verkäufer eines Fachunternehmens für Solaranlagen nicht von der Möglichkeit zinsvergünstigter Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung gewusst haben soll – näher liegt es zur Überzeugung des Senats, dass der Zeuge sich hieran mehr als 18 Monate nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht mehr erinnerte. Dann aber erscheint seine Möglichkeit, sich an Einzelheiten eines Verkaufsgesprächs, das annähernd drei Jahre zurückliegt, mehr als zweifelhaft.

c)
Der Eintritt der auflösenden Bedingung, namentlich die Nichtgewährung eines KfWKredites zur Finanzierung des Kaufpreises, steht zwischen den Parteien außer Streit. Darauf, ob die Beklagte dies zu vertreten hat, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich an – der Eintritt der auflösenden Bedingung ist gemäß den Verträgen nicht daran geknüpft, dass die Beklagte daran keine Schuld trifft.

d)
Angesichts dessen, dass sich die Beklagte unstreitig über zwei verschiedene Kreditinstitute, namentlich die S…bank eG und die Sp…-Bank, um Vermittlung eines KfW-Darlehens bemühte, scheidet schließlich eine Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB aus. Nach dieser Vorschrift gilt der Eintritt der Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der Partei, zu deren Vor10 teil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Es beinhaltet keinen Verstoß gegen § 162 BGB, wenn die zur Bedingung gemachte Finanzierung an den unzulänglichen Einkommensverhältnissen des Schuldners scheitert (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.1989, 26 U 159/88 = NJW-RR 1989, 1366).

3.
Mangels einer Verpflichtung der Beklagten, die Kaufverträge zu erfüllen, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 252 BGB nicht vor.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

I