OLG Brandenburg: Streitwertbeschwerde wegen zu geringem Streitwert kann allenfalls vom Rechtsanwalt eingelegt werden

veröffentlicht am 24. November 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11
§ 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG,
§ 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede sei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Brandenburg

Beschluss

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch … am 13.09.2011 beschlossen:


Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26.4.2011, Az. 3 O 102/11 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Antragsgegner den Abschluss des Vergabeverfahrens „Bereich AM B., Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Beton- und Asphaltfahrbahnen, Abrufvertrag 2011“ durch Zuschlag an ein anderes Unternehmens als die Antragstellerin zu untersagen.

In diesem Vergabeverfahren, in dem der Auftrag aufgrund des Preises als alleinigem Wertungskriterium vergeben werden sollte, war die Antragstellerin mit dem Angebot über 54.777,28 EUR brutto die preisgünstigste Bieterin. Auftraggeber sollte ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Antragsgegner, sein.

Die Antragstellerin hatte den vorläufigen Streitwert mit (1/3 von 54.777,28 EUR) 18.259,09 Euro beziffert.

Das Landgericht hat mit Beschuss vom 26.4.2011 den Streitwert auf 2.750,00 EUR festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert betrage 5 % der Angebotssumme der Antragstellerin in Höhe von 54.777,28 EUR. Es sei maßgeblich das Interesse der Antragstellerin am Verfahrensergebnis entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 2 GKG, wonach die Bewertung des Interesses des Antragstellers im Vergabeverfahren nach den Vorschriften des GWB anhand einer pauschalierten Gewinnerwartung erfolgt.

Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 29.4.2011, hat die Antragstellerin durch bei Gericht am 12.5.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert höher, nämlich auf ein Drittel des Auftragswertes (18.259,09 EUR) festzusetzen in analoger Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und unbegründet.

1.)
Die von der Antragstellerin eingelegte Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, ist mangels Beschwer unzulässig.

Denn die Antragstellerin kann, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemisst, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier wird demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung können allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären nach § 32 Abs. 2 RVG auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie haben jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede ist, womit allein die Antragstellerin gemeint sein kann.

2.)
Selbst wenn die Streitwertbeschwerde in zulässiger Weise von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegt worden wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet und auch aus diesem Grunde erfolglos. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Allerdings ist entgegen der Ansicht des Landgerichts § 50 Abs. 2 GKG für die Streitwertfestsetzung im Bereich unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift gilt ausweislich ihres Wortlautes nur für die Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer nach § 116 GWB einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 GWB.

Die Streitwertbemessung richtet sich vielmehr nach den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Danach ist die Streitwertfestsetzung vom Gericht nach freiem Ermessen vorzunehmen.

Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht als zu niedrig anzusehen, das unter Heranziehung des in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedankens den wirtschaftlichen Wert des mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs mit 5 % der Summe des von der Antragstellerin abgegebenen Angebots bemessen hat (so auch Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 04.12.2008, Az. 12 U 91/08; Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 1 W 333/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2010, Az. 2 W 37/10; OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 11 W 66/10; jeweils zitiert nach Juris). Auch das Schleswig Holsteinische OLG setzt 5 % des Auftragswertes bzw. der Angebotssumme fest (Urteil vom 09.04.2010, Az. 1 U 27/10, zitiert nach Juris).

Denn es ist nicht ersichtlich, dass das von der Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse höher als der festgesetzte Betrag von 2.750,00 EUR liegt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es mit einem Drittel des Auftragswertes in Höhe von 18.259,09 EUR zu bemessen wäre.

Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Ziel verfolgt, dem Antragsgegner den Zuschlag auf ein anderes als ihr Angebot zu untersagen. Ohne eine solche einstweilige Verfügung könnte sie wegen der von ihr geltend gemachten Verstöße gegen das Vergaberecht nur Ersatz des Schadens verlangen, der entweder in den vergeblichen Aufwendungen für die Beteiligung an dem Vergabeverfahren (negatives Interesse) oder aber in dem infolge des nicht erhaltenen Auftrages entgangenen Gewinn (positives Interesse) liegen kann. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruchs soll hier ersichtlich das positive Interesse der Antragstellerin schützen. Sein Wert ist deshalb nach dem entgangenen Gewinn zu bemessen bzw. – im Eilverfahren – nach einem Bruchteil hiervon.

Davon, dass der infolge des der Antragstellerin nicht erteilten Auftrages entgangene Gewinn oberhalb des festgesetzten Betrages von 2.750,00 EUR liegt, kann nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil hat die Antragstellerin andeutungsweise vorgetragen, sie habe – wie andere Newcomer auch – unterdurchschnittspreisig angeboten. Daraus folgt, dass die aus der Angebotssumme von 54.777,28 EUR resultierende Gewinnerwartung der Antragstellerin bzw. der für das Verfügungsverfahren maßgebliche Bruchteil des Gewinns von maximal 1/3 (§ 3 ZPO) den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 2.750,00 EUR sicherlich nicht übersteigt.

Dass durch das Entgehen des Auftrages Deckungsbeiträge für die laufenden Kosten ausbleiben, kann bei der Bemessung des Streitwert nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um Frustrierungsschäden handelt, die grundsätzlich nicht ersatzfähig sind.

Dem Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, weil nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG bei der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

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