OLG Brandenburg: Unternehmen darf nicht mit dem Begriff „Institut“ werben, wenn privatrechtliche Rechtsform nicht hervorgehoben wird.

veröffentlicht am 24. August 2017

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung mit dem hervorgehobenen Begriff „Deutsches Institut“ den unzutreffenden Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erweckt. Hierin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung. Diese lasse sich nur dann ausräumen, wenn ausreichende Hinweise auf die privatrechtliche Rechtsform den privatwirtschaftlichen Charakter des Testveranstalters hervorheben würden. Der Begriff „Institut“ (lat. instituere – einrichten, errichten) werde insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie – immer stärker – auch im gewerblichen Bereich verwendet. Dem Landgericht sei darin zu folgen, dass die Bezeichnung „Institut“ jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut“ nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; GRUR 1987, 365; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f). Aufgrund der Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „Institut“ im gewerblichen Bereich sei zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen werde, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84 a.a.O.). Ein diesen Anforderungen genügender Hinweis fehle im Streitfall. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei der in der Textstelle „www.d….de, D… GmbH & Co. KG“ enthaltene Firmenbestandteil „GmbH & Co. KG“ aufgrund der räumlichen Trennung und der graphischen Gestaltung nicht hinreichend erkennbar den übrigen Bestandteilen der Firmenbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität“ zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Unternehmen darf nicht mit dem Begriff „Institut“ werben, wenn privatrechtliche Rechtsform nicht hervorgehoben wird).


Ist oder war Ihre Werbung wettbewerbswidrig?

Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Soll ein Fachanwalt Ihre Werbung / Ihr Angebot vorab rechtlich prüfen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


I