OLG Brandenburg: Werbung mit „autorisierter Tätigkeit“ muss Autorisierungsstelle ausweisen

veröffentlicht am 5. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 58/09
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Werbung, die auf einen gewissen, durch eine „Autorisierung“ gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hinweist, auch erkennen lassen muss, wer die autorisierende Stelle ist, anderenfalls der Tatbestand der Irreführung vorliege. Der Hinweis auf eine „autorisierte“ Tätigkeit seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck bringt. Er wecke nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kenne der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiteten.

Von der Benennung der autorisierenden Stelle leite das beworbene Unternehmen seine Rechtfertigung zur Führung des Zusatzes „autorisiert“ ab. Die im vorliegenden Verfahren beanstandete Werbung sei  wettbewerbsrechtswidrig, weil in ihr ein Hinweis auf die autorisierende Stelle gänzlich fehle und die angesprochenen Verkehrskreise nur mutmaßen könnten, woher die Autorisierung des Beklagten stamme.

Auf die Entscheidung hingewiesen wurde in der Online-Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR).

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