OLG Brandenburg: Zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen über Mitbewerber

veröffentlicht am 7. Februar 2017

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016, Az. 6 U 76/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass gegen kritische Äußerungen eines Mitbewerbers kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn die Äußerungen sachlich aus konkretem Anlass erfolgen und zudem der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen. Zwar sei auch die Verbreitung von wahren, aber geschäftsschädigenden Tatsachen über einen Mitbewerber nicht uneingeschränkt zulässig, vorliegend jedoch bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und der Äußernde habe hinreichenden Anlass gehabt, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Der Äußernde habe vorliegend mit seinem Schreiben die Intention verfolgt, maßgebende Entscheidungsträger auf eine vergaberechtlich problematische Praxis in einem Bereich, der für seine eigene Berufstätigkeit relevant sei, aufmerksam zu machen. Auch die in dem Bericht des Äußernden enthaltenen Meinungsäußerungen seien zulässig, da sie weder unsachlich seien noch Beleidigungen oder Schmähkritik enthielten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Kritik an Mitbewerbern).


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