OLG Braunschweig: Der Händlerhinweis „Rechnung mit 19 % Mehrwertsteuer“ ist wettbewerbswidrig / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 12. Dezember 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10
§§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Hinweis eines Händlers, seine Ware werde mit einer Rechnung versandt, welche die Mehrwertsteuer ausweise, als sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ wettbewerbswidrig ist. Mit der Erteilung einer solchen Rechnung genüge die Verfügungsbeklagte lediglich einer rechtlichen Verpflichtung. Vergleiche auch die Entscheidungen des LG Bremen und LG Stuttgart.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG sei der Unternehmer verpflichtet, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer sei, ausführe, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Diese Rechnung müssen u.a. nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf aufweisen, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gelte.

Vor diesem Hintergrund deute nach den Erfahrungen des Senats viel darauf hin, dass sich im Handel eine Üblichkeit entwickelt habe, nach welcher der in Rechnungen gewerblicher Anbieter grundsätzlich auch die angefallene Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen werde. Für eine solche einheitliche Handhabung sprächen insbesondere Gründe der Praktikabilität, weil so Differenzierungen nach der Höhe des in Rechnung gestellten Betrags und dem Abnehmerkreis vermieden werden.

Der Senat verwies auf den Umstand, dass der gesonderte Umsatzsteuerausweis nur von solchen Abnehmern benötigt werde, die die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen könnten, was aber nur bei gewerblichen Kunden der Fall sei. Gleichwohl führe die Werbung Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in die Irre. Da der Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer vorliegend im Fettdruck gehalten und farblich unterlegt, also besonders hervorgehoben worden sei, werde ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verunsichert und gewinne den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils, der bei den Mitbewerbern der Verfügungsbeklagten nicht ohne Weiteres zu erhalten sei (vgl. zur Notwendigkeit einer besonderen Betonung bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1990, Az. I ZR 146/88, NJW-RR 1990, 1244 – inkl. MwSt. I).

I