OLG Braunschweig: Die Registrierung der Domain „bundderverunsicherten.de“ stellt keine Markenverletzung in Bezug auf die Domain „bundderversicherten.de“ dar / Wo keine Zuordnungsverwirrung, da keine Namensanmaßung.

veröffentlicht am 30. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
§§
5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGB

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird.

Die Abmahnung vom 09.08.2008 sei indes unbegründet, stellte der Senat fest, weil dem Kläger die damit geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zugestanden hätten . Zitat:

Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beklagte, wie von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzt, im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat. Da er ideelle Zwecke verfolgt hat, wird sein Verhalten eher dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen sein. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Unabhängig hiervon bestehen Unterlassungsansprüche des Klägers weder nach § 15 Abs. 4 MarkenG noch – im Falle eines dem privaten Bereich zuzuordnenden Handelns des Beklagten – nach § 12 BGB.

aa) Die Verwendung der Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de war zulässig. Unterlassungsansprüche gemäß den §§ 5 Abs. 2, 15Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB scheitern am Fehlen der von beiden Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten Verwechslungsgefahr. Lässt ein nicht berechtigter Dritter ein fremdes Unternehmenskennzeichen oder ein ähnliches Zeichen als Internetadresse registrieren, liegt in seiner Verwendung eine Kennzeichenrechtsverletzung, wenn die Benutzung geeignet ist, eine Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Gleichermaßen liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse grundsätzlich eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann. Da es sich um eine Namensanmaßung, keine Namensleugnung handelt, ist sie jedoch an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 256/00, GRUR, 2003, 897 – maxem.de; Urteil vom 22.11.2001, Az. 1 ZR 138/99, GRUR 2002, 622 – shell.de).

Hier hat der Beklagte nicht den Namen des Klägers, also „B… d… Versicherten e.V.“ als Domain für sich registrieren lassen, sondern einen Bestandteil dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem Beklagten gewählten Bezeichnung „Verunsicherten“ ist ein gänzlich anderer als der des Begriffs „Versicherten“, der Teil des Namens des Klägers ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere grammatikalische Form mit etwas anderer Schreibweise, sondern einen völlig neuen, eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass dem Verkehr ohne Weiteres die Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung deutlich wird. Wer die Domain „www.B…-d…-Verunsicherten.de“ wahrnimmt, weiß sofort, dass er es sicher nicht mit dem Kläger zu tun hat, sondern wird annehmen, dass sich auf der unter dieser Domain betriebenen Website kritische, mutmaßlich negative Äußerungen über den Kläger finden lassen werden.

Auch eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung scheidet nach dem Gesagten aus. Wird eine kritisierende Website betrieben, die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange – wie hier – distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen (MK-Bayreuther, BGB, 5. Aufl., § 12 Rz. 182).
bb) Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „B… d… Versicherten“ als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung. Dass es sich nicht um eine Anzeige des Klägers handeln kann, wird dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain „www.b…-d…-verunsicherten.de“ des Beklagten und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff „B… d… Verunsicherten“ deutlich.

Davon abgesehen fehlt es insoweit zusätzlich an der weiter erforderlichen Voraussetzung einer kennzeichenmäßigen Verwendung des Zeichens des Klägers, die auch im Namensrecht vorliegen muss. Auch im Namensrecht muss der Gebrauch des Namens kennzeichenmäßig, also zur Bezeichnung einer bestimmten Person oder eines Unternehmens erfolgen (BGH, Urteil vom 27.01.1983, Az. I ZR 160/80, NJW 1983, 1184; Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rz. 69; MK-Bayreuther, a.a.O., § 12 Rz. 152).

Tatsächlich handelt es sich hier um eine bloße Nennung des Namens des Klägers, die nötig ist, um den Gegenstand der auf der Website des Beklagten veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine solche lediglich beschreibende Verwendung ist aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch namensrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Ähnliches gilt letztlich auch für die Verwendung des Namensbestandteils „B… d… Versicherten“ als Schlüsselwort (Keyword) für die Google-AdWord-Funktion. Für die Benutzung einer geschützten Bezeichnung als Metatag hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass in derartigen Fällen eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliege, weil durch die Verwendung des fremden Kennzeichens als Suchwort im Quelltext das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer bei Eingabe des Suchworts in eine Suchmaschine zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Damit diene das Suchwort dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen, wobei es nicht entscheidend sei, dass das Suchwort für den Nutzer im Quelltext nicht sichtbar sei (BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03, GRUR, 2007, 65 – Impuls). Hieran anknüpfend hat der Senat seine Rechtsprechung zur Adword-Werbung entwickelt, wonach auch in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Keyword zum Aufruf einer Anzeige bei Google eine markenmäßige bzw. kennzeichenmäßige Verwendung liegt (OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07, MMR 2007, 789).

Allerdings schließen weder die Metatag- noch die Adword-Rechtsprechung die Verwendung einer geschützten Bezeichnung aus, wenn der Nutzer so zu einer Website geführt wird, auf der Inhalte präsentiert werden, deren Gegenstand der Inhaber der geschützten Bezeichnung ist. Auch dies ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig (so BGH zu Metatags: BGH, Urteil vom 15.08.2006, WRP 2006, 1513 = GRUR 2007, 65 = NJW 2007, 153 ff „Impuls“). Namensrechtlich liegt dann eine bloße Namensnennung vor, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus fehlt es aus den oben genannten Gründen auch hier an der weiter erforderlichen Zuordnungsverwirrung bzw. Verwechslungsgefahr. Im Hinblick auf die Nennung des wesentlichen und prägenden Teils des Namens des Klägers in der Anzeige des Beklagten könnte zwar bei oberflächlicher Draufsicht für den nach Informationendes Klägers suchenden und dazu das Schlüsselwort eingebenden Internetnutzer der Eindruck entstehen, es handele sich tatsächlich um eine Website des Klägers. Andererseits ist der ein Suchwort eingebende Internetnutzer aber darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer dem gesuchten Ziel entsprechen. Er wird deshalb schon im eigenen Interesse, bevor er sich mit einer Website befasst, die in der Kurzfassung angegebenen Kurzhinweise lesen. Ansonsten müssten etwa hier im konkreten Fall der Anlage K 2 bis zu 119.000 Treffer „angeklickt“ werden. Diese Kurzhinweise können eine Verwechselungsgefahr begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03, GRUR 2007, 65 Rz. 19 – Impuls), aber auch ausschließen. Hier sind sie so eindeutig, dass nach ihrer Kenntnisnahme kein Zweifel daran bestehen kann, es nicht mit dem Kläger zu tun zu haben. Der Internetnutzer wird bei Wahrnehmung der AdWord-Werbung des Beklagten also nicht davon ausgehen, es handele sich um eine Anzeige des Klägers.

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