OLG Braunschweig: Unwirksamkeit einer AGB-Klausel muss auch für Altverträge berücksichtigt werden

veröffentlicht am 8. Mai 2012

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
§ 1 UKlaG

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass im Wege der einstweiligen Verfügung nicht nur die zukünftige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln untersagt werden kann, sondern auch die Berufung auf diese Klauseln bei bereits abgeschlossenen Verträgen. Mit der fortwährenden Anwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei wegen der großen Reichweite eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens verbunden, so dass eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Unterlassungsverfügung ausfalle. Aus den Gründen:

„Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht gehindert gesehen hat, der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht nur die künftige Verwendung der beanstandeten Klauseln zu untersagen, sondern auch, sich hierauf bei bereits abgeschlossenen Verträgen zu berufen. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Bestimmungen verwendet, kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet neben dem Verbot einer Einbeziehung in künftige Verträge auch, dass sich der Verwender hinsichtlich bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf sie berufen darf (BGH, Urt. v. 23.01.2003 – III ZR 54/02, NJW 2003, 1237; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 1 UKlaG Rn. 12). Dabei beschränkt sich die Möglichkeit eines Vorgehens im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht auf die Alternative der künftigen Verwendung. Richtig ist, dass einstweilige Verfügungen nach den §§ 935, 940 ZPO die Entscheidung zur Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfen und keine sofortige Befriedigung des Antragstellers herbeiführen sollen (vgl. Berneke, a. a. O., Rn. 26). Aus § 5 UKlaG, der für das Verfahren zur Durchsetzung des hier aus § 1 UKlaG resultierenden Verfügungsanspruchs u. a. auf § 12 Abs. 2 UWG verweist, folgt indes mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach der Intention des Gesetzes die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache auch insoweit statthaft sein soll, als es um die Verwendung in Altverträgen geht. Eine Ausnahme hiervon wird nur für den Anspruch auf Widerruf gemacht (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 UKlaG Rn. 6).

Insoweit mag auch dahinstehen, ob es sich bei der Unterlassungsverfügung um eine Regelungsverfügung oder angesichts ihres unzweifelhaft befriedigenden Charakters um einen Unterfall der Leistungsverfügung handelt. Fordert man mit Blick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache als Voraussetzung einer Unterlassungsverfügung, dass diese erst nach einer umfassenden und zum Nachteil des Verfügungsbeklagten ausfallenden Interessenabwägung ergeht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit der fortwährenden Anwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist wegen ihrer großen Reichweite eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens verbunden, so dass eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Unterlassungsverfügung ausfällt (vgl. Ulrici, WRP 2002, 399). Das gilt auch hier. Nach der als Anlage B1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn L vom 28.07.2011 sind von der Verfügungsbeklagten etwa zweihundert Verträge mit freien Mitarbeitern abgeschlossen worden.

Gewichtige Gesichtspunkte, die die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Grund einer Gesamtschau ausschließen würden, sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte beruft sich zwar darauf, dass sie durch die angegriffene einstweilige Verfügung an jeglicher Nutzung der eingeräumten Rechte mit womöglich unabsehbaren wirtschaftlichen Folgen gehindert werde, jedoch ohne das Ausmaß etwaiger Folgen näher darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen. Davon abgesehen könnte die Verfügungsbeklagte selbst dann, wenn ihr die Verwendung der Klauseln für Altverträge nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt werden würde, angesichts des verbleibenden Verbots, derartige Klauseln in künftige Verträge einzubeziehen, nicht mehr mit der widerspruchslosen Hinnahme einer Anwendung der Klauseln in Altverträgen durch ihre Vertragspartner rechnen, sondern hätte, wollte sie auf der Geltung der Klauseln beharren, im Gegenteil zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen zu gewärtigen. Dies relativiert ihren Ansatz, allein im Falle eines Verbots der Verwendung in Altverträgen wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen.

Zudem ist das einstweilige Verfügungsverfahren aufgrund seiner Eilbedürftigkeit dem Hauptsacheverfahren primär nur in Fragen der Tatsachenfeststellung unterlegen, während Rechtsfragen vom Grundsatz her in beiden Verfahren in gleicher Weise zu prüfen sind. Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren also – wie hier – vornehmlich von Rechtsfragen geprägt, ist es zwar nicht ausgeschlossen, zumindest aber wenig wahrscheinlich, dass ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis führen und sich das im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassene Verbot als unrichtig herausstellen wird. Dies bedeutet, dass der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile aufgrund einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung gleichermaßen unwahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass die Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG vom Gesetzgeber besonders privilegiert worden sind, weil sie auch öffentlichen Interessen dienen, so dass den von dem Verfügungskläger wahrgenommenen Interessen im Rahmen einer Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. a. dazu Ulrici, a.a.O.).

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