OLG Bremen: Akronym „swb“ darf nur durch Stadtwerke Bremen verwendet werden

veröffentlicht am 25. April 2010

OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2009, Az. 2 W 92/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Verwendung der Kurzbezeichnung „swb“ für „Stadtwerke Bremen“ stehe und einer privatwirtschaftlichen Unternehmung – hier einem privaten Anbieter auf dem Gassektor, der seine Produkte nahezu im gesamten Bundesgebiet, darunter auch in Bremen und Bremerhaven, anbot – diese Kurzbezeichnung verwehrt ist. Zitat:

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat Erfolg.

Der Antragstellerin steht die Antragsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Sie ist Mitbewerberin; denn sie bietet wie die Antragsgegnerin Produkte auf dem Sektor der Gasversorgung auch in Bremen und Bremerhaven – mithin auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt – an und steht daher mit dieser in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG glaubhaft gemacht. Ihre Firmenbezeichnung „swb“ ist geeignet, über die geschäftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens zu täuschen, indem sie bei den Verbraucherkreisen Fehlvorstellungen von nicht geringer wettbewerblicher Relevanz hervorruft. Zumindest unter den älteren Bevölkerungskreisen in Bremen und Bremerhaven ist die bis zum Jahr 1999 geltende Firmenbezeichnung „Stadtwerke Bremen“ noch weitgehend geläufig. Mit der Firmenumwandlung in „swb“ verband sich für sie die Vorstellung, es handele sich bei dieser Buchstabenfolge um nichts weiter als um eine – kürzende, durch die Verwendung von Kleinbuchstaben modisch gestaltete und dadurch werbewirksame – Umformung des herkömmlichen Begriffs „Stadtwerke Bremen“. Dass das Kürzel „swb“ auch unter diesen Gesichtspunkten gestaltet wurde und nicht als eine „reine Phantasiebezeichnung“ gedacht war, liegt zumindest nahe. Im Übrigen behielt die Freie Hansestadt Bremen in der Anfangszeit dieser neuen Firmenbezeichnung auch noch die Aktienmehrheit an dem nunmehr privatisierten Unternehmen, so dass der kommunale Bezug von daher zumindest gerechtfertigt erscheinen konnte. Nach allem besteht bei der Firmenbezeichnung „swb“ auch nach nunmehr zehn Jahren bei vielen insbesondere älteren Bremern und Bremerhavenern – und damit bei einem nicht unerheblichen Anteil der Gesamtbevölkerung – noch immer die unmittelbare Assoziation mit „Stadtwerke Bremen“. Es kommt demnach nicht einmal darauf an, ob auch sonst, wie die Antragstellerin meint, die Abkürzung „sw“ allgemein und deutschlandweit eine übliche Abkürzung für den Begriff „Stadtwerke“ darstellt und auch so verstanden wird.“

Dieses Verständnis, wonach die Firmenbezeichnung „swb“ als Abkürzung für „Stadtwerke Bremen“ steht, impliziert die für sich genommen im Grundsatz zutreffende, im vorliegenden Fall aber falsche Einschätzung, bei „Stadtwerken“ handele es sich um ein kommunales Unternehmen, also um ein Unternehmen, welches von der Stadtgemeinde geführt oder betrieben wird oder das zumindest mehrheitlich im städtischen Eigentum steht. In Wirklichkeit wird das Unternehmen „swb“ jedoch von der Freien Hansestadt Bremen weder geführt noch betrieben, es steht – abgesehen von einer einzigen Aktie – auch nicht im städtischen Eigentum. In diesem Sachverhalt liegt die Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kenntnis darüber, dass der Betrieb „swb“ mittlerweile fast vollständig in private Hände übergegangen ist, allgemein oder auch nur überwiegend in der Bevölkerung durchgesetzt hat. Hierüber wurde und wird zwar in der Presse mitgeteilt. Aber es ist zweifelhaft, ob solche Informationen einen entsprechenden Kenntnisstand verschaffen, zumal da auch in den letzten Jahren die Beteiligungen an dem Unternehmen wiederholt gewechselt haben. Diese nicht unbedeutsamen Fehlvorstellungen sind auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet sind, das Marktverhalten zahlenmäßig nicht unbedeutender Bevölkerungskreise in ihrem Entschluss bei der Auswahl des Energieversorgers unter den heute auf diesem Sektor herrschenden Bedingungen des freien Marktes zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, 1081). Insbesondere zahlreiche ältere Menschen – d.h. gerade auch diejenigen, die mit „swb“ noch die Abkürzung für die ehemaligen „Stadtwerke Bremen“ verknüpfen – assoziieren mit einem kommunalen Unternehmen immer noch die Vorstellung besonderer Verlässlichkeit, Seriosität und Bonität. Sie sind daher oftmals eher bereit, sich auf dem häufig als sensibel empfundenen Sektor der Wasser-, Strom- und Gasversorgung eher einem Unternehmen anzuvertrauen, das – in welcher Weise auch immer – ihrer Einschätzung nach in „städtischer Obhut“ steht, als dass sie die Möglichkeit wahrnehmen, Versorgungsverträge mit einem Konkurrenzbetrieb abzuschließen, der für sie eindeutig als ein privates Unternehmen zu erkennen ist.

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