OLG Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az. 2 U 107/2006
§§ 3, 4 Nr. 11 5 Abs. 1 UWG
Das OLG Bremen hat entschieden, dass in der Werbung „Erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Unstreitig war in diesem Fall, dass dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht als erstem Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verliehen worden war. Ebenso unstreitig war die Rechtsanwältin die erste Rechtsanwältin, der als Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Verkehrsrecht“ verliehen worden war. In zeitlicher Hinsicht war allerdings einem anderen Rechtsanwalt, der ebenfalls Mitglied der der klagenden Rechtsanwaltskammer war, schon früher die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zuerkannt worden.
Die werbliche Aussage des beklagten Rechtsanwalt, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht in …“ sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG ist und damit als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG unzulässig. Die wiedergegebene Behauptung sei nicht ausschließlich zeitbezogen zu verstehen. Der verständige und aufgeschlossene Leser, auf den abzustellen sei, verstehe diese Aussage jedenfalls auch als Qualitätsbehauptung. Es könne dahingestellt bleiben, ob als Beleg für diese Sichtweise die von der Verfügungsklägerin herangezogenen Hinweise „Erstes Hotel am Ort“ oder „Erstes Restaurant am Platz“ dienlich sein könnten, denn es gebe genügend nicht sach-, sondern personenbezogene Beispiele, bei denen der vorangestellte Begriffsteil „Erster“ eindeutig einen Bezug auf die besondere, herausragenden Qualifikation der Person, die diese Bezeichnung führe, herstelle und auch darstellen solle. Zu denken sei zum einen im Bereich des Öffentlichen Dienstrechts an die Amtsbezeichnung „Erster Justizhauptwachtmeister“, „Erster Staatsanwalt“ oder „Erster Oberstaatsanwalt“. Darüber hinaus sei an die in der Freien und Hansestadt Hamburg für den Präsidenten des Senats übliche Bezeichnung „Erster Bürgermeister“ zu denken. Ferner komme im Bereich der Seeschifffahrt der Begriff des „Ersten Offizier(s)“ vor, im Bereich der Presse derjenige des „Ersten Redakteur(s)“. Die maßgebliche Verkehrsauffassung verbinde mit dem Zusatz „Erster“ besonders herausgehobene, an die herausragende Befähigung und Verantwortlichkeit des Trägers der Bezeichnung anknüpfende Merkmale. Die von der Verfügungsbeklagten gewählten Begriffe „Erster Fachanwalt“ und „Erste Fachanwältin“ seien den genannten Bezeichnungen zwar nicht unmittelbar gleichzuachten, weil es naturgemäß eine der beamtenrechtlichen oder sonstigen Hierarchie vergleichbare Abstufung im Bereich der Rechtsanwaltschaft nicht gebe, gleichwohl sei aber nicht zu verkennen, dass schon wegen der gewählten Schreibweise bei einem unbefangenen Leser der Eindruck erzeugt werde, dass zumindest eine besonders herausgehobene fachliche Befähigung und Leistungsfähigkeit bei den beklagten Rechtsanwälten vorhanden sei.