OLG Celle: ABG auf Webseite genügen im internationalen kaufmännischen Verkehr nicht für die Einbeziehung in den Vertrag

veröffentlicht am 28. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 – 13 W 48/09
§ 8 CISG

Das OLG Celle hat entschieden, dass es zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag im internationalen Handelsverkehr nicht ausreicht, wenn die AGB auf einer Internetseite zur Verfügung stehen und bei Vertragsschluss lediglich ein Hinweis auf die Webseite erfolgt. Dies gelte sowohl im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher als auch zwischen Kaufleuten. Es sei in jedem Falle erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, für welches AGB zu Grunde gelegt werden, die Möglichkeit haben müsse, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür sei erforderlich, dass dem Angebotsempfänger die AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies sei auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken notwendig. Im innerdeutschen Geschäftsverkehr sei es hingegen ausreichend für die Einbeziehung, wenn der Kunde die AGB nicht kenne, aber die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

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