OLG Celle: Auch vorbehaltslose Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis des Wettbewerbsverstoßes dar

veröffentlicht am 9. Mai 2016

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12
Art. 12 GG; § 257 BGB, § 781 BGB; § 1 PodG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Celle hat entschieden, dass auch dann, wenn in einer Unterlassungserklärung auf die Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ verzichtet wird, nicht von einem Anerkenntnis des vorgeworfenen Rechtsverstoßes auszugehen ist. Das OLG Celle setzt sich damit ab von den anderslautenden Entscheidungen KG Berlin, Urteil vom 16.08.1977, Az. 5 U 2942/76; AG Charlottenburg, Urteil vom 09.09.2002, Az. 213 C 167/02; vgl. auch in Bezug auf vorbehaltslose Abschlusserklärung: OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008, Az. 4 U 14/08). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Unterlassungserklärung ohne Vorbehalt).


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