OLG Celle: Das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit EU-Recht vereinbar

veröffentlicht am 20. Juli 2009

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 13 U 42/09 (Kart)
§§
4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV

Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der nach EU-Recht gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV darstellen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Rs.C-243/01 -Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 – Rs.C-338/04 – Placanica, NJW 2007, 1515, 1517). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats schränke aber § 4 Abs. 4 GlüStV die Dienstleistungsfreiheit in europarechtlich zulässiger Weise ein.

Ziel des verfahrensgegenständlichen Glücksspielstaatsvertrages sowie des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sei es insbesondere, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen sowie den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (§ 1 GlüStV, § 1 Abs. 3 NGlüspG). Zur Sicherstellung dieser Ziele sei es angesichts ihrer nach Angaben von Suchtexperten besonderen Gefährdung durch den Vertriebsweg Internet geboten, im Glückspielbereich diese Vertriebsmöglichkeit grundsätzlich zu untersagen (Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, 173, 177).

Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von Lottoscheinen in Annahmestellen, wie Tabak- und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet sei entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht werde als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40; i.E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B. … vom 14. Oktober 2008, Rs.C-42/07 – Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der Lottoschein-Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lasse.

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