OLG Celle: Die Abgabe eines schrottreifen Autos an eine Privatperson ist eine Straftat

veröffentlicht am 19. November 2009

OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, Az. 32 Ss 113/09
§ 326 Abs 1 Nr 4 a StGB, AltfahrzeugVO § 4

Der Verkauf von schrottreifen Fahrzeugen – zu entsprechend geringen Verkaufspreisen – über das Internet ist ein häufig zu beobachtendes Phänomen. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Strafverfahren (!) wurde der Angeklagten als Halterin eines Pkw Audi 80 vorgeworfen, „nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte“. Es kam wie es kommen musste: Die beschenkte Person stellte das Fahrzeug, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden, auf einem öffentlichen Weg ab und entschwand, worauf man die Angeklagte als frühere Halterin des Fahrzeugs ermittelte und ihr den fahrlässig „unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen“ vorwarf.

Das Amtsgericht war noch der Auffassung, der Angeklagten könne eine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nicht nachgewiesen werden. Die Angeklagte habe den Pkw selbst nicht mehr benutzen können und wollen. Wenn sie aufgrund ihrer Anzeige einen Abnehmer gefunden habe, der den Wagen unentgeltlich mitgenommen habe, liege darin keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Abnehmers. Dafür hätten erkennbar Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen müssen, dass der Abnehmer nicht ordnungsgemäß mit dem Pkw umgehen werde. Der Abnehmer habe seinen Namen angegeben, eine Adresse aufgeführt und einen Vertrag unterschrieben. Allein der Umstand, dass er später nicht auffindbar und unter der von ihm genannten Anschrift nicht gemeldet gewesen sei, habe ihn gegenüber der Angeklagten nicht als unzuverlässig erscheinen lassen. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass es die Person 2006 tatsächlich unter diesem Namen gegeben habe. Die Angeklagte habe den Pkw zudem ordnungsgemäß abgemeldet und mit Papieren und Schlüssel übergeben.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB, gerügt wurde. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, das Amtsgericht habe den Anwendungsbereich der sog. verlängerten Sorgfaltspflicht im Abfallrecht nach einem rechtsfehlerhaften Maßstab bestimmt. Nach der sog. Falisanentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 84 ff.) müsse sich der Abfallbesitzer, der einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftrage, vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt sei. Anderenfalls verletze der Abfallbesitzer seine Sorgfaltspflicht und handele fahrlässig. Dies ergebe sich auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG. Die Angeklagte, die sich durch das Verschenken des Fahrzeugs die Mühe und die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung habe ersparen wollen, habe das Wrack in Entledigungsabsicht einem Dritten überlassen, den sie nicht gekannt habe. Dieser sei nicht Inhaber eines zertifizierten Entsorgungsbetriebes gewesen. Der Angeklagten sei lediglich der von ihm genannte Name und die von ihm angegebene Anschrift bekannt gewesen. Dies reiche nicht aus, um dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB gerecht zu werden.

Das Oberlandesgericht wies nun darauf hin, dass gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen wolle, verpflichtet sei, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung sei die Angeklagte nicht nachgekommen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb geführt habe. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer habe die Angeklagte das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es „sonst beseitigt“. Dadurch sei die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden, entstanden. Die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens liege entgegen dem Strafbefehl nicht in einem Unterlassen geeigneter Feststellungen zur Identität des Interessenten und seiner Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeugs, sondern in der aktiven Übergabe des nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an den offensichtlich als Privatmann auftretenden Abnehmer zum Zweck des Ausschlachtens. Darin liege ein Beseitigen von Abfall unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.

Allerdings sei ein Schuldspruch wegen einer fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand enthalten habe und es insbesondere an Feststellungen für die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise fehle.

Grundsätzlich komme eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht, wenn der Täter alle Merkmale des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB kenne. Der Vorsatz müsse sich insbesondere auch darauf beziehen, dass es sich bei der Tathandlung um ein Beseitigen von Abfall handele und diese Handlung außerhalb des dafür vorgeschriebenen Verfahrens erfolge. Der Vorsatz könne entfallen, wenn der Täter über die Abfallqualität irre, weil er die Sache als für den ursprünglichen Verwendungszweck noch brauchbar ansehe oder wenn er verkenne, dass er wesentlich von dem vorgeschriebenen Verfahren der Abfallentsorgung abweiche. Ein nicht vorsatzausschließender Verbotsirrtum könne hingegen vorliegen, wenn der Täter glaube, Abfälle dürften außerhalb einer zugelassenen Anlage beseitigt werden (vgl. hierzu MüKoAlt, StGB, Rn. 81 ff. zu § 326 StGB). Dazu fehlten jegliche Feststellungen, insbesondere stehe nicht fest, ob die Angeklagte einem Irrtum unterlegen habe und worüber sie gegebenenfalls geirrt habe.

Soweit eine fahrlässige Begehensweise in Betracht komme, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass dafür der Sorgfaltsmaßstab eines „umweltbewussten Rechtsgenossen“ gelte und für die Voraussehbarkeit der Erfolgsverursachung die persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Lebenserfahrung sowie die situationsbedingten Umstände der Tat zu berücksichtigen seien (MüKo/Alt, StGB, Rn. 41 und 52 zu § 324 StGB). Hier könnten das Lebensalter der Angeklagten zur Zeit der Übergabe des Fahrzeugs und die Tatsache, dass sie unter Betreuung stehe, von Bedeutung sein.

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