OLG Celle: Facebook-Post eines Autohauses kann Werbung sein / Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV

veröffentlicht am 6. Juli 2017

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, Az. 13 U 15/17
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Pkw-EnVKV, § 5 Anl. 4 Abschn. 1 Pkw-EnVKV

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Beitrag eines Autohauses auf der eigenen Facebook-Seite als Werbung zu qualifizieren sein kann. In diesem Falle seien dann auch die vorgeschriebenen Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV zu erteilen. Im entschiedenen Fall hatte das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto gepostet, welches diesen mit seinem Auto zeigte, und dabei das konkrete Fahrzeugmodell angegeben und mit „tolles Bild“ kommentiert. Die Beklagte habe mit diesem von einem Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch die Förderung des Absatzes ihrer Produkte beabsichtigt, so dass eine Werbung vorliege. Dabei sei das Unterlassen der Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Fahrzeugmodells wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Autowerbung auf Facebook).


Sollen Sie auf unzulässige Weise geworben haben?

Fehlen in Ihrer Werbung Pflichtangaben? Ist unklar, ob es sich überhaupt um Werbung handelt? Droht Ihnen eine Abmahnung? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


I