OLG Celle: Rechtschutzversicherung darf in den AGB von ihren Kunden nicht fordern, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

veröffentlicht am 23. November 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 145/11 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Celle hat entschieden, dass die Mecklenburgische Versicherungsgruppe in ihren AGB für Rechtschutzversicherungen nicht mehr die Klausel verwenden darf, dass der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden [hat], was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Der Senat ließ allerdings die Revision zu. Die Hamburger Verbraucherzentrale geht derzeit gegen eine ganze Reihe von Rechtschutzversicherungen vor und hat die gerichtlichen Verfahren, soweit es die Übersicht (hier) erkennen lässt, bislang gewonnen.

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