OLG Celle: Widerrufsbelehrung ist urheberrechtlich geschützt

veröffentlicht am 13. November 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
§ 2 UrhG

Das OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

In der Beschwerdesache

gegen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne mündliche Verhandlung am 27.11.2006 durch … beschlossen:

Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30.10.2006, Az. 26 0 89/06 wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

Der Verfügungsbeklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen den Anspruch wendet, es zu unterlassen, in ihren Auktionen einen Link auf die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten AGB zu setzen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerrufsbelehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellt. Sie ist nicht eine bloße handwerkliche Leistung, sondern durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stellt sie eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht.

Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.

Eine solche Ausnutzung fremder Leistung könnte zwar wettbewerbswidrig sein, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber sind, was allenfalls die Berechtigung der Verfügungsklägerin, solche Ansprüche geltend zu machen, entstehen lassen könnte.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten insoweit einen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten  Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellt. Insoweit ist ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln gegen den Gewerbetrieb als solchen nicht erkennbar.

Anmerkung: Das AG Hannover, Urteil vom 27.11.2008, Az. 439 C 9025/08 ließ die urheberrechtliche Komponente der Verlinkung (bei fremden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) offen, bejahte aber einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Hannover).

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