OLG Celle: Wie Sie bei eBay wirksam Gewährleistungs- und Garantieansprüche ausschließen

veröffentlicht am 13. Mai 2009

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
§§
323, 346 ff., 437 Nr. 2, 443, 444 Abs 1 BGB

Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche mit der Formulierung „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“ ausgeschlossen werden können, wenn die am Kaufgeschäft Beteiligten sämtlich Privatleute sind. Auch nach neuem Kaufrecht sei ein solcher Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483). Die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auf Grund mehrfacher Verwendung AGB-rechtlich zu beanstanden sei, war offensichtlich nicht zu erörtern (Link: AG Rendsburg).

Der Senat befand im Übrigen, dass auch Garantieansprüche im Sinne von § 443 BGB ausgeschlossen worden seien.

Das Angebot war mit folgender Artikelbeschreibung versehen:“Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS – die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).“

Der Kläger wollte aus vorstehender Beschreibung in dem InternetAngebot, „der Motor laufe, fördere genügend Kühlwasser und sei lediglich noch elektrisch an die Schaltung/Lenkung anzuschließen„, folgern, dass der Beklagte damit eine Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors bzw. dafür, dass der Motor mit guter Geschwindigkeit laufe, und nur noch kleinere Restarbeiten in Form des Anschlusses der bereits bis zum Motor verlegten Kabel und Bowdenzüge zur Gebrauchstauglichkeit erforderlich seien, übernommen habe.

Dies, so der Senat, könne aber allenfalls als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber als Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB angesehen werden, zumal nach dem weiteren Angebotstext eine Garantie ausdrücklich nicht habe übernommen werden sollen. Abgesehen davon könne diese Beschreibung vor dem Hintergrund, dass der Motor unstreitig – und für den Kaufinteressenten ersichtlich – gerade nicht angeschlossen und ferner – wie aus dem Angebot auch hervor geht – nur in einer Wassertonne und nicht beim Betrieb des Bootes gestestet worden war, nur als Hinweis auf eine oberflächliche Prüfung und keineswegs als Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und Leistung des Motors verstanden werden.

Die Übernahme einer Garantie setze – wie nach altem Recht die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernehme und damit seine Bereitschaft zu erkennen gebe, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Teilversäumnis und Schlussurteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 ff., zitiert nach Juris Rn. 20). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen sei insbesondere bei der Annahme einer – grundsätzlich möglichen – stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, a. a. O.). Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen habe, sei Frage tatrichterlicher Vertragsauslegung. Ob die Angaben zum Zustand des Motors lediglich als Beschaffenheitsangabe oder als Beschaffenheitsgarantie zu werten seien, sei auch unter Berücksichtigung der beim Abschluss des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug (hier eine gebrauchte Segelyacht) typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf in der Regel maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlasse und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sehe, in der Regel nicht zu. Hier stehe vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermöge (BGH, a. a. O., Rn. 25). Dies sei vorliegend allein die Tatsache gewesen, dass der Motor bei dem Probelauf in der Wassertonne gelaufen sei und der Beklagte angenommen habe, er könne mit den mitverkauften Kabeln und Bowdenzügen ordnungsgemäß installiert werden.

Von der Übernahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie habe der Kläger als Käufer erst recht deswegen nicht ausgehen dürfen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen. Wolle der Käufer bei einem privaten Kauf einer gebrauchten Sache eine bestimmte Garantie haben, müsse er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer vergeben lassen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme könne beim Privatkauf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn über die Angabe hinaus besondere Umstände vorlägen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung weckten, der Verkäufer habe für eine bestimmte Eigenschaft einstehen wollen, was etwa sein könne, wenn der Verkäufer diese auf ausdrückliche Nachfrage erneut bestätigt (BGH, a. a. O., dort zum Fall der Laufleistung des Fahrzeugs).

Auch die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigten keine anderweitige Bewertung. Zwar sei der das Internet nutzende Käufer wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer vor allem auf das in das Internet eingestellte Foto und die Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen – anders als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen habe können. Dies sei aber bei jedem anderen Kauf ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache ebenso. Außerdem habe der Beklagte in dem InternetAngebot die Kaufinteressenten ausdrücklich dazu aufgefordert, die Kaufsache vor Abgabe eines Gebots zu besichtigen. Unabhängig davon berechtige allein die häufig fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften (BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 ff. zitiert nach Juris Rn. 27).

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