OLG Celle: Zur engen Auslegung der einstweiligen Verfügung, wenn Verfügungsantrag enger gefasst ist als die Abmahnung / Der „Jojo-Antrag“

veröffentlicht am 16. August 2011

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 13 W 56/11
§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwirkung eines Ordnungsgeldes eng auszulegen ist, wenn der Antragsteller in seiner außergerichtlichen Abmahnung weitestmögliche Unterlassung hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes fordert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auf den Vertrieb ganz konkreter Produkte begrenzt und später bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ordnungsgeldes erneute auf eine weitestmögliche Unterlassung pocht (in unserem Kanzleijargon ein sog. „Jojo“-Antrag). Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle


Beschluss

In der Beschwerdesache

gegen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch … am 16.06.2011 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 14.04.2011 abgeändert.

Gegen die Schuldner als Gesamtschuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 09.01.2011 angeordnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.250,00 EUR, ersatzweise für je 125,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an den Schuldnern zu 2 und 3, verhängt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Schuldner sind mit Anerkenntnlsurtef des Landgerichts Lüneburg vom 09.01.2011 unter Anordnung von Ordnungsmittel u. a. rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Waren für die Produkte „FERTAN ROSTUM-WANDLER 250 ml“ und/oder „BALLISTOL SPRAY 50 ml“ und/oder „BALLISTOL SPRAY 200 ml“ und/oder „Imprägnierspray m. NANO-TECHNOLOGIE 500 ml“ zu bewerben, ohne für das betreffende Produkt den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie in den zum Urteil genommenen Seiten 5 a-5 c, 7a-7 c. 9 a-9 c und 11 a-11 c der Klageschrift.

Die in dem Tenor des Anerkenntnisurteils genannten Seiten zeigten die bei ebay im Internet eingestellten Produkte nebst Abbildung und Artikelbeschreibung.

In der Klageschrift vom 02.12.2010 führte der Gläubiger insoweit aus, dass die Schuldner gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 PAngV verstießen. Die Produkte wurden unter Angabe des jeweiligen Kaufpreises als Sofort-Kauf-Angebot beworben. Eine Angabe des Grundpreises bezogen auf 100 ml bzw. einen Liter fanden sich in den Anqeboten nicht.

Nach Zustellung des Urteils am 13. Januar 2011 warben die Schuldner am 08.03.2011aut der Internetseite www. … .de für die Produkte, „WEICON Kontaktkleber Contact VA 100 129“, „WEICON Fast-METAL Minutenkleber 24 ml“, „WEICON Epoxyd-Minutenkleber 24 ml“ sowie „BALLISTOL SPRAY 25 ml“, und zwar erneut unter Preisangabe ohne Angabe des Grundpreises.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2011 auf den entsprechenden Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die Schuldner verhängt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliege. Der Titel sei nicht auf die in dem Urteil beschriebene konkrete Verletzungsform begrenzt. Das Charakteristische der beschriebenen Verletzungsform habe eindeutig darin gelegen, den Schuldnern zu verbieten, Verbraucherwaren mit bestimmten Mengenangaben anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Ob es sich dabei um Ölspray oder Rostumwandler handele, sei unerheblich.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Schuldner die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses und die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter. Der Unterlassungstenor sei nur auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Ein weitergehendes Verbot sei von dem Gläubiger auch mit dem in der Klageschrift tormulierten Antrag nicht bezweckt. Insoweit habe der Gläubiger gegenüber der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärung seinen Antrag entsprechend begrenzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze. nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind‘ gegeben. Insbesondere ist die Zustellung des Anerkenntnisurteilsan die Schuldner am 13.01.2011 erfolgt.

2.
Gegen die Schuldner war ein Ordnungsgeld gern. § 890 Abs. 1 ZPO festzusetzen, weil sie schuldhaft gegen das streitgegenständliche Unterlassungsgebot zuwidergehandelt haben, soweit sie am 08.03.2011 auf der Internetseite www. … .de das Produkt „BALLISTOL SPRAY 25 ml“ mit einer Preisangabe von 1,00 EUR beworben haben, ohne den Grundpreis anzugeben. Die Werbemaßnahme fällt damit unter das ergangene Verbot.

Die Formel des landgerichtlichen Urteils gibt zwar lediglich vier konkrete Verletzungshandlungen wieder. Der Verbotstenor ist jedoch nicht nur auf die konkret formulierteVerletzungsform beschränkt, sondern umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteristische der formulierten Form zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 18.06.2009 -I ZR 47/07, GRUH 2010, 156 – EIFEL-ZEITUNG Tz. 25, zitiert nach juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auf!., § 12 Rn. 6a). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dem entsprechend auch derUrteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO enge Grenzen gezogen (BGH, Urteile vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 – Klassenlotterie Tz. 12; vom 19.05.2010 – I ZR 177/07, GRUR 2010,855 – Folienrollos Tz. 22, jeweils zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 078.04.2011 (Az. I ZR 34/09), auf die sich die Schuldner beziehen.

Nach diesen Maßstäben stellt die Bewerbung des Produkts „BALISTOL-SPRAY 25 ml“ im Internet im Verhältnis zur Bewerbung desselben Produkts in einer abweichenden Packungsgröße von 50 bzw. 200 ml auf einer anderen Internetseite eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung dar. Bei der gebotenen engen Titelauslegung fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 3 W 175/08, Tz. 8, zitiert nach juris).

Im Gegensatz dazu stellen die nunmehr von den Schuldnern beworbenen Produkte „WEICON Kontaktkleber Contakt VA 10012 g“ und „WEICON Fast-Metall-Minutenkleber 24 ml“, „WEICON Epoxyd-Minutenkleber 24 ml“ im Kern lediglich ähnliche Produkte dar, wie sie im Unterlassungstitel mit den Produkten „FERTAN ROSTUMWANDLER 250ml“ und/oder „BALLISTOL SPRAY 50 ml“ und/oder „BALLISTOL SPRAY 200 ml“ und/oder „Imprägnierspray m. NANO-TECHNOLOGIE 500 ml“ umfasst sind. Die von dem Landgericht vorgenommene Bestimmung nach der Warengattung (Produkte für Hand- und Heimwerker) ist angesichts des von dem Gläubiger gestellten eng umgrenzten UnterIassungsantrags zu weit. Von der Möglichkeit, den Antrag auf unterschiedliche Varianten und weitere Produkte auszurichten, hat der Gläubiger hier gerade keinen Gebrauch gemacht.

3.
Die Zuwiderhandlung ist auch schuldhaft erfolgt. Die Schuldner kannten das gerichtliche Verbot,als sie erneut für dasselbe Produkt ohne Grundpreisangabe geworben haben. Sie konnten bei der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erkennen, dass diese Werbemaßnahme auch von dem titulierten Verbot erfasst wird. Insoweit wäre auch ein Verbotsirrtum vermeidbar und damit unbeachtlich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. 0., § 12 Rn. 6.7).

4.
Der Höhe nach ist in diesem Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 1.250,00 EUR gerechtfertigt. Ordnungsmittel i. S. des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei ihrer Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. 0., § 12 Rn. 6.12). Auf dieser Grundlage ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Verstoß relativ kurze Zeit nach der Titulierung des Unterlassungsverbots begangen worden ist. Auf der anderen Seite ist der Verschuldensgrad nicht so hoch, als dass zur Ahndung ein höheres Ordnungsgeld von über 1.250,00 EUR erforderlich gewesen wäre, um den Verstoß angemessen zu sanktionieren. Dieser Betrag erscheint auch ausreichend, um künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen.

5.
Soweit das Landgericht keine Bestimmung zur Ersatzordnungshaft getroffen hat, war dies von Amts wegen nachzuholen (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 11).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

I