OLG Dresden: Die Werbung „Vorrats-GmbH ab 1.450 EUR“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 16. September 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 19.02.2013, Az. 14 U 1810/12
§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Werbung „Vorrats-GmbH ab 1.450 EUR“ irreführend ist, weil sie – fälschlicherweise – suggeriert, man könne eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH für nur 1.450,00 EUR erwerben. Dass dem nicht so sei, dass also zusätzlich vom Käufer noch das Stammkapital von zumindest 25.000,00 EUR aufgebracht werden müsse, sei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen in erster Linie Existenzgründer bzw. Unternehmer gehörten, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollten (Urteil des Senats vom 05.06.2007, Az. 14 U 399/07), nicht von vornherein ersichtlich. Es handele sich dabei – anders als in der Entscheidung des BGH in GRUR 2012, 81 f. Innerhalb 24 Stunden – auch nicht um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass bestehe. Den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Adword-Werbung den vollständigen Kaufpreis anzugeben.

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