OLG Dresden: Durch das „Teilen“ eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk macht man sich diesen noch nicht zu eigen

veröffentlicht am 2. März 2017

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Dresden hat entschieden, dass das sog. „Teilen“ eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook nicht dazu führt, dass der Nutzer sich den Inhalt des Beitrags als eigene Äußerung zurechnen lassen muss. Dies sah bereits das OLG Frankfurt a.M. ähnlich. Verbinde der Nutzer das Teilen bzw. die Weiterverbreitung des Beitrags mit einer positiven Bewertung des Inhalts, sei allerdings von einem Zueigenmachen auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Oberlandesgericht Dresden

Urteil

In dem Rechtsstreit




wegen Unterlassung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durchim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 31.01.2017 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 07.02.2017 für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 2.9.2016 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.


II.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.


Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- € bis zum 15.11.2016 und auf 9000,- € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.

Gründe


I.

(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war wegen Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist gem. § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben (1.). Einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Verfügungskläger (Kl.) überdies nicht (2.).

1.
Gemäß § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung
innerhalb eines Monats vollzogen werden. Ist die einstweilige Verfügung wie hier durch Urteil erlassen worden, beginnt die Frist mit der Urteilsverkündung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 929 Rn. 5), vorliegend mithin am 2.9.2016. Bei einer Unterlassungsverfügung besteht die Besonderheit, dass deren Vollziehung, also ihre nicht auf Befriedigung, sondern nur auf Sicherung des Gläubigers gerichtete Vollstreckung, an sich überhaupt nicht oder zumindest so lange unmöglich ist, als der Schuldner ihr nicht zuwiderhandelt. Auch für eine ein Verbot oder Gebot aussprechende Urteilsverfügung gilt aber der sich aus § 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 – 6 U 118/13, juris-Rn. 19 m.w.N.). Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung von Amts wegen, die hier am 6.9.2016 erfolgt ist, reicht daher für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht aus. An der abweichenden Auffassung, die der Senat zuletzt im Beschluss vom 10.5.2007 (4 U 298/07 n.v.) vertreten hat, hält er nicht mehr fest. Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73; OLG Karlsruhe aaO). Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, wie sie hier vorliegt, ist die Parteizustellung dagegen nicht der einzige Weg zur wirksamen Vollziehung. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH WRP 1989, 514 juris-Rn. 26 f; OLG Karlsruhe MDR 2006, 672).

Diesen Weg hat der Kläger jedoch vorliegend im Verfahren 3 O 1637/16 EV nicht
beschritten. Sein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 6.9.2016 betraf allein das Verfahren 3 O 1542/16 über den Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Auch eine andere Erklärung, aus der die Beklagten innerhalb der Vollziehungsfrist den Schluss auf einen fortbestehenden Vollziehungswillen hätten ableiten können, fehlt. Der fehlende Vollzug der einstweiligen Verfügung kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch mit der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 1 U 23/12 –, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N.). Ist aber eine einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sie – wie hier – nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen wurde, ist diese als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen (OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 322; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; OLG Hamm GRUR 1985, 84). Auf einen anfänglichen Mangel des Verfügungsgrundes darf allenfalls dann nicht geschlossen werden, wenn der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen und die Vollziehung deshalb unterblieben ist (OLG Karlsruhe aaO.). Darum geht es vorliegend indes nicht. Der Kläger beruft sich lediglich auf einen nicht näher belegten Wegfall des Aktualitätsinteresses bei ansonsten fortbestehendem Unterlassungsanspruch.

2.
Die im Schriftsatz vom 15.11.2016 enthaltene einseitige Erledigungserklärung in
Verbindung mit dem in der Berufungserwiderung enthaltenen Feststellungsantrag stellt zwar eine zulässige Beschränkung der Klage dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig und gem. § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren möglich ist (BGH NJW 1994, 2363;HK-ZPO/Gierl, 7. Aufl. § 91a Rn 65f.). Begründet ist diese Feststellungsklage jedoch nur dann, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH NJW 1992, 2236; HK-ZPO/Gierl, aaO. Rn 75). Hieran fehlt es. Dem Kläger stand weder im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Landgerichts daher auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

a)
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der
streitgegenständliche Satz im Kontext des Gesamtartikels keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung darstellt. Die Auffassung der Beklagten, das Wort „vergleichen“ als Kernelement der Äußerung sei so substanzarm, dass diese insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden müsse, verfängt nicht. Anders als es in der Senatsentscheidung AfP 2013, 333 der Fall war, auf die sich die Beklagten insoweit beziehen, enthält der Artikel nämlich ein hinreichendes, dem Beweis zugängliches Tatsachengerüst. So wird der behauptete Vergleich sowohl hinsichtlich des Mediums (bei X.) als auch zeitlich (im vergangenen Winter) eingegrenzt und zudem mit der Zusatzinformation versehen, der Post sei aufgrund eines Verstoßes gegen die internen Standards von X. gelöscht worden. Damit wäre es unschwer möglich, das tatsächliche Verhalten des Klägers im Wege der Beweisaufnahme zu überprüfen. Dass im Anschluss an eine solche Überprüfung dieses tatsächliche Verhalten zu bewerten und die Frage zu beantworten wäre, ob das mit einem Kommentar versehene Teilen eines Drittbeitrags auf X. mit dem Wort „vergleichen“ zutreffend umschrieben ist, macht die Gesamtäußerung noch nicht zu einer Meinungsäußerung, weil im Gesamtkontext des Artikels nicht diese Bewertung, sondern der dahinter stehende tatsächliche Vorgang im Vordergrund steht. Dass zwischen den Parteien diese tatsächlichen Fragen unstreitig sind und nur die Einstufung dieses Posts als Vergleich im Streit steht, ändert hieran nichts. Die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung steht nicht im Belieben der Parteien, sondern ist aufgrund einer objektivierten Betrachtung am Maßstab des Durchschnittslesers zu beurteilen.

b)
Diese Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr. Anders als das Landgericht geht der
Senat davon aus, dass sich der Kläger die in dem als Anlage AG 2 vorgelegten Beitrag des Schriftstellers K. enthaltenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat. Dies setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.). Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei der Annahme einer solchen Zueignung jedoch Zurückhaltung geboten. Abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau (vgl. BVerfG WM 2009, 1706) oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13ff; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris). Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“, hat der Kläger jedoch zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, kann diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen. Die entgegenstehende Annahme des Landgerichts, der Zusatz drücke lediglich aus, dass der Kläger dem Artikel eine gewisse Bedeutung beimesse, überzeugt nicht. Die Bewertung der dort enthaltenen Inhalte als „zu erwägenswert“ macht vielmehr deutlich, dass der Kläger sich mit diesen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen hat, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, den Artikel auch seinen „X.-Freunden“ zur Verfügung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu den unter der Rubrik „Allerlei“ veröffentlichten Texten ist hingegen nicht zu erkennen. Dort ist aber unter dem „sich vollendenden 23. Januar 2016″ eine Gegenüberstellung von „A. Hitler“ und „A. Merkel“ enthalten, zwischen denen der Verfasser eine „bislang übersehene geistige Wahlverwandtschaft“ zu erkennen glaubt, die ihn dazu veranlasst, „halbwegs schlechten Gewissens“ zwischen beiden „folgenden Vergleich“ zu ziehen. Wird damit bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels ein Vergleich der Bundeskanzlerin mit Hitler gezogen und macht sich der Kläger mit seinem Begleitkommentar den gesamten Artikel durch eine uneingeschränkt positive Leseempfehlung zu eigen, die den Beitrag in den Rang einer Pflichtlektüre erhebt, so stellt die verknappte Darstellung dieses Vorgangs in dem streitgegenständlichen Artikel eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Dem Artikel lässt sich nicht entnehmen, wie der Vergleich auf X. im Einzelnen erfolgt sein soll. Dem durchschnittlichen Leser ist aber geläufig, dass Meinungen auf sozialen Netzwerken nicht ausschließlich durch eigene Artikel, sondern zum weit überwiegenden Teil durch das Teilen, Liken und Verlinken fremder Inhalte weiterverbreitet werden. Er wird daher ohne nähere Angaben zumindest nicht ausschließen, dass auch im vorliegenden Fall der Vergleich durch den positiven Bezug des Klägers auf einen anderen Beitrag erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Eine Anwendung des § 93 ZPO infolge des Verzichts auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung kam auch für das Berufungsverfahren nicht in Betracht. Für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist anerkannt, dass eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt, wenn der Antragsteller den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt, die vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung herausgibt und die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens erklärt, wenn der Kläger im Aufhebungsverfahren eine entsprechende Kostenregelung hätte erreichen können (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1742; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120). Ob diese Grundsätze auch für das Berufungsverfahren gelten, kann offen bleiben, weil der Kläger sich weder zur Kostenübernahme bereit erklärt noch die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts vom 2.9.2016 herausgegeben hat.

Da auch dem Feststellungsantrag des Klägers der Erfolg versagt bleibt (s.o.), kam eine Auferlegung der Kosten auf die Beklagten nicht wegen der Weigerung in Betracht, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Infolge der durch den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erfolgten Erledigung war der Streitwert ab dem 15.11.2016 auf das Kosteninteresse zu reduzieren (BGH MDR 2010, 1342; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., Rn 48 zu § 91 a ZPO; Seitz/Schmidt, aaO. Rn 10.18; a.A. OLG Frankfurt MDR 1984, 320 OLGR Schleswig 2005, 427). Dem Gebot, den Streitwert mit Blick auf das vom Kläger mit dem Erledigungsantrag verfolgte Interesse zu bestimmen, entspricht es, allein auf die bislang aufgelaufenen Kosten abzustellen. Dem die Erledigung anzeigenden Kläger geht es – abstrahiert man vom insoweit irrelevanten Interesse am Prozessgewinn als solchem – in aller Regel nur darum, nicht mit den Kosten des vom Beklagten veranlassten Rechtsstreit belastet zu werden; nur ausnahmsweise erstrebt er aus Rechtskraftpräjudizgründen die rechtskraftfähige Feststellung der ursprünglichen Berechtigung des Klagbegehrens (LArbG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 – 1 Sa 101/97 –, Rn. 40, juris). Den Beklagten kann es auch nur um die Frage der Kostentragung gehen; normalerweise fehlt ihnen ein besonderes Feststellungsinteresse an einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Erledigungsereignis. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, dass die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht getroffen wird, kann sich deshalb nur auf die Kostentragungspflicht beziehen und ist damit eindeutig auf die bisher angefallenen Kosten begrenzt. Dies gilt erst recht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die nicht in Rechtskraft erwachsen.

Vorinstanz:
LG Dresden, Az. 3 O 1637/16 EV

I