OLG Dresden, Urteil v. 24.11.2009, Az. 14 U 1393/09
§§ 3; 5 EnVKV; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Dresden hat bestätigt, dass in dem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 3 EnVKV zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät die Kennzeichnungspflicht nicht erfülle. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiere, diese „irgendwie“ finde.