OLG Dresden: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist / Zur Pflicht gegenseitiger Erstattung

veröffentlicht am 27. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft  beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist  nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat:

„Die Widerrufsbelehrung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie in ihrer Darstellung der Folgen eines Widerrufes nur auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen eingeht, nicht aber auf das Recht des Verbrauchers, seinerseits erbrachte Leistungen zurückzufordern. Zwar muss die Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB 2006 auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 hinweisen. Die Regelung in § 357 Abs. 1 BGB 2006 verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufes auf die Wirkungen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes aus § 346 Abs. 1 BGB 2006. Danach haben sich die Vertragsparteien jeweils die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die Rückgewährverpflichtung des Verbrauchers eingeht, ohne den korrespondierenden Rückgewähranspruch zu benennen, ist danach im Grundsatz unvollständig, worauf der BGH allgemein im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946) hingewiesen hat. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH halten auch verschiedene Oberlandesgerichte die im vorliegenden Fall zu beurteilende Widerrufsbelehrung für unzureichend (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 30.12.2009, 23 U 16/08, NJOZ 2010, 1033; OLG München, Beschluss vom 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage KK 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2010, 4 U 113/10, Anlage K 25a).


Die genannten Entscheidungen berücksichtigen nach Auffassung des Senates aber nicht hinreichend eine Besonderheit in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation, welche darin besteht, dass es nach dem Inhalt der in der Beitrittserklärung vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung zu einem Leistungsaustausch zwischen den Parteien frühestens ab dem 01.11.2006 kommen soll, mithin also nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung an gerechneten 2-wöchigen Widerrufsfrist. Dies ist für den Inhalt der Widerrufsbelehrung insofern von Bedeutung, als ein Interesse des Verbrauchers an der Belehrung über Widerrufsfolgen nur bestehen kann, wenn und soweit diese Folgen tatsächlich eintreten können (vgl. etwa Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 312 Rn. 31). Dementsprechend regelt § 312 Abs. 2 S. 3 BGB in der aktuell gültigen Fassung (BGB n.F.), dass der Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht erforderlich ist, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. Diese, seit dem 11.06.2010 gültige, Vorschrift findet zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie enthält aber keine sachliche Änderung von § 312 Abs. 2 BGB 2006, sondern ist als Klarstellung der schon im Oktober 2006 maßgeblichen Rechtslage zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 69). Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009, mit welchem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB eingefügt wurde (dazu ausführlich Schröder NJW 2010, 1933), spricht für die Annahme, dass mit dieser Regelung eine Gesetzeslage klargestellt wird, welche schon im Oktober 2006 gültig war. Im Oktober 2006 konnte eine dem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. entsprechende Regelung dem Gestaltungshinweis Nr. 4 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entnommen werden, welche das Muster für eine Widerrufsbelehrung enthielt. Dort hieß es, der Absatz mit den Widerrufsfolgen könne entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden. Im Ergebnis der vorstehenden Überlegungen geht der Senat deshalb davon aus, dass schon nach der Gesetzeslage im Oktober 2006 eine Belehrung über einen Widerruf nach einem Haustürgeschäft i.S. von § 312 Abs. 1 BGB 2006 einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 dann nicht enthalten musste, wenn diese Folgen tatsächlich nicht eintreten konnten.

Die Beklagte musste deshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall auf die Widerrufsfolgen nicht hinweisen, denn sie konnten in dem genannten Sinne tatsächlich nicht eintreten. So fällt es unter § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurden vertragliche Leistungen auch erst ab dem 01.11.2006 erbracht, wie der Kläger selbst im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 eingeräumt hat. Für die Frage der Wirksamkeit der bei Abgabe der Beitrittserklärung erteilten Widerrufsbelehrung kann es allerdings nicht auf eine nachträgliche Betrachtung der Ereignisse ankommen. Nach Auffassung des Senates ist vielmehr entscheidend, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung durch die Regelung des Vertrages vorgegeben ist, wie sich also die Durchführung des Vertrages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann es dagegen nicht darauf ankommen, ob der Eintritt der Widerrufsfolgen möglich ist, wenn sich ein Vertragspartner nicht so verhält, wie dies nach dem Regelungsgehalt der vertraglichen Erklärungen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzunehmen ist. Würde man dies annehmen, verbliebe kein Anwendungsbereich für die Regelung in § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., denn Gewissheit über den Ablauf zukünftiger Ereignisse ist regelmäßig nicht zu gewinnen. Die Anknüpfung an einen gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist auch hinreichend konkret und dem BGB nicht fremd, wie sich aus der Regelung in § 252 S. 2 BGB ergibt. Legt man aber den am 04.10.2006 zu prognostizierenden gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugrunde, war von einem Leistungsaustausch innerhalb der 2-wöchigen Widerrufsfrist nicht auszugehen, weil eine Zahlungsverpflichtung sowohl für die Einmaleinlage als auch für die Rateneinlage erst am 01.11.2006 begann. Im Falle der Rateneinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klägers schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser der Beklagten am 04.10.2006 eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Auch im Hinblick auf die Einmaleinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klägers innerhalb der Widerrufsfrist nicht zu erwarten, denn der Kläger musste die erforderlichen Mittel durch die Kündigung einer Versicherung erst beschaffen und bestand deshalb selbst auf einem auf den 01.11.2006 hinausgeschobenen Zahlungstermin, wie er im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2011 vorgetragen hat. Der Senat geht deshalb im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles davon aus, dass die Beklagte auf die Widerrufsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006 nicht hinweisen musste (ebenso KG, Verfügung vom 21.06.2010 und Beschluss vom 16.07.2010, 14 U 75/10; OLG München, Beschluss vom 01.07.2010, 27 U 322/10; LG Frankfurt/O., Urteil vom 14.04.2010, 13 O 360/09; von der Beklagten im vorliegenden Verfahren jeweils vorgelegt). In diesem Zusammenhang weist der Senat unter Bezugnahme auf die Verwendung des Begriffes „Klausel“ für die Widerrufsbelehrung durch die Kläger-Vertreter darauf hin, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Widerrufsbelehrung um eine tatsächliche Information, welche den Verbraucher in die Lage versetzen soll, sachgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Widerrufsbelehrung dagegen nicht.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des Senates auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit fehlerhaft, wie dies vom OLG Bamberg im Beschluss vom 04.08.2010 (4 U 113/10, Anlage K 25a) vertreten wird. Es ist zwar zutreffend, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf die Rückgewährpflicht des Verbrauchers ebenso überflüssig ist, wie der fehlende Hinweis auf die Rückgewähransprüche des Verbrauchers. Dies würde nach Auffassung des Senates aber nur dann zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen, wenn der überflüssige Text nach seinem Inhalt oder Umfang dazu geeignet wäre, den Verbraucher zu verwirren bzw. ihn in der freien Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechtes zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, denn die im Fettdruck gehaltene Überschrift dieser Passage lautet „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ und weist damit bereits zu Beginn des Textes deutlich darauf hin, dass die folgenden Ausführungen nur dann von Bedeutung sind, wenn der Verbraucher bereits eine Leistung von Seiten der Beklagten erhalten hat, was entsprechend den obigen Ausführungen regelmäßig innerhalb der Widerrufsfrist nicht der Fall sein wird. Anders als im Falle von § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung enthält § 355 Abs. 2 BGB 2006 kein allgemeines Verbot für zusätzliche Erklärungen innerhalb der Widerrufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es in ihrem ersten Teil in Satz 3 heißt: „Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auchmeine Beteiligung an der C…………………. GbR nicht wirksam zustande.“ Zwar wird in der Rechtsprechung zum Teil dahin argumentiert, der Hinweis sei inhaltlich unrichtig, weil die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dazu führe, dass der Verbraucher auch bei einem Widerruf wie ein einer Gesellschaft zunächst bei getretener Gesellschafter behandelt werde, welcher sein Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt habe (so etwa LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2010, 27 O 391/09, Anlage K 10; LG Ellwangen, Urteil vom 01.03.2010, 2 O 243/09, Anlage K 17). Diese Argumentation ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig, denn sie unterstellt unzutreffenderweise, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft im vorliegenden Fall bei Ausübung des Widerrufsrechtes eingreifen würden. Diese Grundsätze treten jedoch erst dann ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist, was grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage oder der Ausübung von Gesellschafterrechten angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, NJW 2007, 2762; OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2008, 1 U 1346/08, Anlage K 18). Wie bereits ausgeführt ist aber nach dem Inhalt des Beteiligungsvertrages im vorliegenden Falle die Zahlung des ersten Teils der Einlage durch den Kläger für einen Zeitpunkt vorgesehen, der nach dem Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist liegt. Der Hinweis dahin, mit dem Widerruf komme die Beteiligung nicht wirksam zustande, ist deshalb inhaltlich zutreffend.“

Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.de.

I