OLG Dresden: Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Ordnungsmittelantrag?

veröffentlicht am 10. März 2017

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1422/16
§ 929 Abs. 2 ZPO

Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich durch Zustellung dieser Verfügung im Parteibetrieb binnen eines Monats nach Erlass erfolgt. Werde bei einer Urteilsverfügung diese Verfügung nicht an den Gegner zugestellt, jedoch innerhalb der Monatsfrist ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gestellt, kann dieser Antrag allerdings auch zunächst eine Vollziehung darstellen. Diese wird jedoch nur dann endgültig wirksam, wenn die Zustellung der Verfügung innerhalb einer Woche nach Stellung des Antrags nachgeholt wird. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Oberlandesgericht Dresden

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch …
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 31.01.2017 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 2.9.2016 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.


II.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.


III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- € bis zum
15.11.2016 und auf 8500,- € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.


Gründe


I.

(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2, 542 Abs. 1 S. 2 ZPO.)

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Wegen Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist war das angefochtene Urteil gem. § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben (1.). Die Feststellung der Erledigung kann der Verfügungskläger (Kl.) nicht verlangen (2.).

1.
Die Beklagten berufen sich zu Recht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist. Gemäß § 936
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Ist die einstweilige Verfügung wie hier durch Urteil erlassen worden, beginnt die Frist mit der Urteilsverkündung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 929 Rn. 5), vorliegend mithin am 2.9.2016. Auch für eine auf Abdruck einer Gegendarstellung gerichtete einstweilige Verfügung gilt der sich aus § 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 – 6 U 118/13, juris-Rn. 19 m.w.N.). Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung von Amts wegen an den Schuldner, die hier am 6.9.2016 erfolgt ist, reicht daher für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht aus. An der abweichenden Auffassung, die der Senat zuletzt im Beschluss vom 10.5.2007 (4 U 298/07 n.v.) vertreten hat, hält er nicht mehr fest. Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73; OLG Karlsruhe aaO). Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, wie sie hier vorliegt, ist die Parteizustellung dagegen nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH WRP 1989, 514 juris-Rn. 26 f. OLG Karlsruhe MDR 2006, 672).

Ein formloses Aufforderungsschreiben, wie es der Kläger den Beklagten am 6.9.2016
zugeleitet hat, genügt für den fristgerechten Beginn der Vollziehung indes nicht. Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 6.9.2016 unterbrach zwar zunächst die Vollziehungsfrist, war jedoch gem. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Wirkung, nachdem der Kläger nicht innerhalb einer Woche eine Zustellung auch der einstweiligen Verfügung veranlasst hatte. Der fehlende Vollzug der einstweiligen Verfügung kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 1 U 23/12 –, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 13.25). Ist aber eine einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sie – wie hier – nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2, 3 S. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen wurde, ist diese als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen (OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 322; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; OLG Hamm GRUR 1985, 84).

2.
Auf einen anfänglichen Mangel des Verfügungsgrundes darf nur dann nicht geschlossen
werden, wenn der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen und die Vollziehung deshalb unterblieben ist (OLG Karlsruhe aaO.). In diesem Fall tritt vielmehr eine Erledigung ein, die auf Antrag einer oder beider Parteien festzustellen ist. Dies ist hier aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Die im Schriftsatz vom 15.11.2016 enthaltene einseitige Erledigungserklärung in Verbindung mit dem in der Berufungserwiderung enthaltenen Feststellungsantrag stellt zwar eine zulässige Beschränkung der Klage dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig und gem. § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren möglich ist (BGH NJW 1994, 2363; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 a Rz. 29, 40-42 mit weiteren Nachw.). Jedenfalls im Zeitpunkt dieses erledigenden Ereignisses war der Antrag auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch nicht begründet.

a)
Dass der Kläger am 19.9.2016 aus der „X-PARTEI“ ausgetreten ist, ist aufgrund
der als Anlage BB1 vorgelegten Veröffentlichung als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO anzusehen, führte jedoch noch nicht zu einem Wegfall des – vom Landgericht angenommenen – Verfügungsanspruches nach § 10 SächsPresseG. Gleiches gilt für seine Weigerung, vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,- € zu zahlen. Daran ändert auch nichts, dass Urteile, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgeben, von selbst vorläufig vollstreckbar sind und daher keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedürfen (Zöller-Herget, aaO. § 922 Rn 16; Seitz/Schmidt aaO, Rn 11.32). Die gleichwohl vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung mag das Interesse des Gläubigers an der Vollziehung schmälern, lässt seinen materiell-rechtlichen Anspruch jedoch unberührt. Von einem Wegfall des Aktualitätsinteresses innerhalb der Vollziehungsfrist ist gleichfalls nicht auszugehen, nachdem der Kläger für seinen Verfügungsantrag die Aktualitätsgrenze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung bei mindestens 14 Tagen ansetzt (ZUM-RD 2007, 117), eingehalten hat und die am 26.7.2016 begonnene 3-Monatsfrist des § 10 Abs. 3 S. 2 SächsPresseG selbst im Zeitpunkt des Ablaufs der Vollziehungsfrist noch nicht abgelaufen war. Ob durch den „X-PARTEI“-Austritt des Klägers ein „völlig neuer Wahrnehmungszusammenhang“ der streitgegenständlichen Berichterstattung begründet worden ist, mag dahinstehen. Mit der zum Schutz der Presse begründeten Pflicht, die begehrte Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zuzuleiten, hat dies indes nichts zu tun.

b)
Ein erledigendes Ereignis ist vielmehr erst durch den mit Schriftsatz vom
15.11.2016 erfolgten Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung eingetreten. Der als nachträgliche Klagebeschränkung im Sinne der §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO auszulegende Feststellungsantrag ist aber unbeschadet dessen nicht begründet, weil im Zeitpunkt dieses erledigenden Ereignisses, d.h. am 15.11.2016, der Antrag auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen der seit dem 4.10.2016 verstrichenen Vollziehungsfrist nicht mehr bestand. Eine im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unbegründete Klage ist aber nach allgemeiner Auffassung auch dann abzuweisen, wenn sie vom Kläger einseitig für erledigt erklärt wurde (BGHZ 83, 13; Zöller-Vollkommer, aaO. § 91a Rn 44). Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Landgerichts daher abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zu weisen.

3.
Ob – wie die Beklagten mit der Berufungsbegründung unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens geltend machen – einem Anspruch aus § 10 SächsPresseG auch ein fehlendes berechtigtes Interesse entgegen gestanden hätte, weil die Entgegnung, deren Abdruck der Kläger verlangt hat, offenkundig unwahr oder irreführend gewesen ist, kann angesichts dessen dahinstehen.

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Annahme des Landgerichts, auch
der Beklagte zu 2) sei für den Abdruck einer Gegendarstellung passivlegitimiert, weil die im Impressum der Druckausgabe der YXY Nachrichten als verantwortliche Redakteurin benannten K. T. insofern lediglich seine Stellvertreterin gewesen sei, zutrifft. Rechtsfehlerhaft ist zwar die hierin zum Ausdruck kommende Annahme, der verantwortliche Redakteur im Sinne der §§ 6,7,10 SächsPresseG sei entweder mit dem Chefredakteur identisch oder leite seine Stellung zumindest von diesem ab. Im Internetauftritt www…YXY…de, den der Kläger als Anlage ASt 7 vorgelegt hat, wird der Beklagten zu 2) allerdings ausdrücklich als verantwortlicher Redakteur im Sinne des § 55 RStV benannt. Das Impressum der Druckausgabe enthält demgegenüber keine im Sinne des § 6 Abs. 2 SächsPresseG eindeutige Angabe zu Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs. Dort wird Frau K. T. als „verantwortlich für Dresden und Region“ benannt; es bleibt offen, ob dies lediglich auf eine organisatorische Aufteilung der Stellvertretung für den Chefredakteur zwischen ihr und dem ansonsten als Stellvertreter angegebenen B. H. hinweist oder hiermit der Verpflichtung nach § 6 SächsPresseG Rechnung getragen werden soll. Gegen letzteres spricht, dass sich – anders als im Impressum des Online-Auftritts, kein Bezug auf diese Norm findet und dass entgegen § 6 Abs. 2 S. 2 SächsPresseG ein verantwortlicher Redakteur für den überregionalen und den Anzeigenteil nicht angegeben ist. Dies mag den Bußgeldtatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 3 SächsPresseG verwirklichen, führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte zu 2) als verantwortlicher Redakteur auch der Druckausgabe anzusehen wäre. Da ein Anspruch auch diesem gegenüber am Ablaufs der Vollziehungsfrist scheitert, kam es auf die Frage seiner Passivlegitimation indes nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Eine Anwendung des § 93 ZPO infolge des Verzichts auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung kam auch für das Berufungsverfahren nicht in Betracht. Für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist allerdings anerkannt, dass eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt, wenn der Antragsteller den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt, die vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung herausgibt und die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens erklärt (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1742; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120). Ob diese Grundsätze auch für das Berufungsverfahren gelten, kann offen bleiben, weil der Kläger sich weder zur Kostenübernahme bereit erklärt noch die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgericht vom 2.9.2016 herausgegeben hat.

Da dem Feststellungsantrag des Klägers der Erfolg versagt bleibt (s.o.), kam eine
Auferlegung der Kosten auf die Beklagten auch nicht wegen der Weigerung in Betracht, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Infolge der durch den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erfolgten Erledigung war der Streitwert ab dem 15.11.2016 auf das Kosteninteresse zu reduzieren (BGH MDR 2010, 1342; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., Rn 48 zu § 91 a ZPO; Seitz/Schmidt, aaO. Rn 10.18; a.A. OLG Frankfurt MDR 1984, 320 OLGR Schleswig 2005, 427). Dem Gebot, den Streitwert mit Blick auf das vom Kläger mit dem Erledigungsantrag verfolgte Interesse zu bestimmen, entspricht es, allein auf die bislang aufgelaufenen Kosten abzustellen. Dem die Erledigung anzeigenden Kläger geht es – abstrahiert man vom insoweit irrelevanten Interesse am Prozessgewinn als solchem – in aller Regel nur darum, nicht mit den Kosten des vom Beklagten veranlassten Rechtsstreit belastet zu werden; nur ausnahmsweise erstrebt er aus Rechtskraftpräjudizgründen die rechtskraftfähige Feststellung der ursprünglichen Berechtigung des Klagbegehrens (LArbG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 – 1 Sa 101/97 –, Rn. 40, juris). Dem Beklagten kann es auch nur um die Frage der Kostentragung gehen; normalerweise fehlt ihm ein besonderes Feststellungsinteresse an einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Erledigungsereignis. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, dass die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht getroffen wird, kann sich deshalb nur auf die Kostentragungspflicht beziehen und ist damit eindeutig auf die bisher angefallenen Kosten begrenzt. Dies gilt erst recht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die nicht in Rechtskraft erwachsen.

Vorinstanz:
LG Dresden, Az. 3 O 1542/16 EV

I