OLG Düsseldorf: 20.000 EUR Vertragsstrafe für Faxwerbung

veröffentlicht am 19. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08
§ 339 S. 2 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 EUR für sieben zugesandte Werbefaxe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zulässig ist. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger im Jahre 2003 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, keine Faxwerbung ohne zumindest zu vermutendes Einverständnis des Empfängers vorzunehmen. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR versprochen. Trotzdem empfing der Kläger im Herbst 2006 insgesamt sieben Faxwerbeschreiben der Beklagten. Drei davon, die gleichlautend waren und am selben Tag empfangen wurden, fasste der Kläger zu einem Verstoß zusammen und verlangte somit für 5 Verstöße 20.000,00 EUR Vertragsstrafe. Das Gericht gab ihm in vollem Umfang recht.

Es handele sich um 5 Verstöße seitens der Beklagten, da an verschiedenen Tagen Werbefaxe unterschiedlichen Inhalts beim Kläger eingingen. Eine so genannte „natürliche Handlungseinheit“ scheide aus, da zwar die Werbeaktion auf einem einheitlichen Entschluss der Unternehmensleitung der Beklagten beruhe, aber die Ausführung mit verschiedenen Inhalten und dem Versand von verschiedenen Betriebsstätten der Beklagten aus uneinheitlich erfolgte. Eine Exkulpation der Beklagten ließ das Gericht ebenfalls nicht zu. Zwar habe die Beklagte ihren Betrieb seit Abgabe der Unterlassungserklärung stark vergrößert, dies hindere aber nicht eine Organisation, die die Einhaltung von Unterlassungserklärungen ermögliche. Insbesondere seien zu Werbezwecken erworbene Kundenadressen sorgfältig zu prüfen.

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